Teilleistungen

Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Sätze 2 und 3 UStG) erbracht, so kommt es für den Umsatzsteuersatz darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführtwerden.

Teilleistungen) liegen vor, wenn die Leistung

  • nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise teilbar ist,
  • in Teilen geschuldet und bewirkt wird und
  • das Entgelt gesondert vereinbart ist

Beispiel

Ein Unternehmer, der seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert, hat ein Geschäftshaus zu einem monatlichen Mietpreis von 10.000 € zuzüglich Umsatzsteuer vermietet.

 

  1. Die Vermietung erfolgt in monatlichen Teilleistungen; d.h., mit Ablauf eines jeden Monats wird eine Teilleistung bewirkt.
  2. Die Umsatzsteuer beträgt bis Mai 2020 monatlich 1.900 €, in der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 monatlich 1.600 € und ab 1/2021 monatlich 1.900 €.

Praxishinweis!

Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, sind an den geltenden Steuersatz anzupassen.