FAQ des Bundesfinanzministeriums

Stand 7.4.2020

Hier geben wir die FAQ des Bundesfinanzministeriums für Sie wieder. Wir haben lediglich den Text aufbereitet. Inhaltlich und rechtlich geben wir ausschließlich Informationen des Bundesfinanzministeriums weiter.

Überblick über die steuerlichen Erleichterungen in der Corona-Krise

Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerhebliche wirtschaftliche Schä-den erleiden (im Folgenden von der Corona-Krise Betroffene), können 

• ab sofort, längstens bis zum 31. Dezember 2020 Anträge auf eine – im Regelfall zinsfreie – Stun-dung von bereits fälligen oder bis zum 31. Dezember 2020 fällig werdenden Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer) stellen. Bitte beachten Sie, dass die Antragsstellung bei fällig werdenden Steuern erst nach deren Festsetzung möglich ist. Hierbei werden keine strengen Anforderungen an die Darstellung der Vo-raussetzungen für die Gewährung einer Stundung gestellt, wenn ein Bezug zur Corona-Krise erkennbar ist. 

• vollstreckungsrechtliche Erleichterungen beanspruchen. Bei den betroffenen Steuerpflichtigen soll längstens bis zum 31. Dezember 2020 von der Vollstreckung rückständiger oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdender Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszu-schlag, Kirchensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer) abgesehen werden. In diesen Fällen wer-den die zwischen dem 19. März 2020 und längstens dem 31. Dezember 2020 kraft Gesetzes verwirkten Säumniszuschläge erlassen. 

• die Steuervorauszahlungen auf Antrag durch das Finanzamt herabsetzen lassen, wenn abseh-bar ist, dass aufgrund sinkender Umsätze die Gewinne durch die Corona-Krise deutlich gerin-ger ausfallen als bisher angenommen. Dies betrifft die Herabsetzung von Vorauszahlungen der Einkommen- und Körperschaftsteuer (incl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) sowie die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags (für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszah-lung). Für die Herabsetzung von Vorauszahlungen ist grundsätzlich ein gesonderter Antrag er-forderlich, der entsprechend zu begründen ist. Hierfür können die von den Finanzverwaltun-gen der Länder bereitgestellten Vordrucke genutzt werden, die die Antragsbearbeitung er-leichtern und somit auch beschleunigen. Sind für den Veranlagungszeitraum 2020, also für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer zum 10. März 2020 bzw. für die Gewerbesteuer zum 15. Februar 2020, bereits Vorauszahlungen geleistet worden, kann – in Abhängigkeit vom erwarte-ten zu versteuernden Einkommen 2020 – die Herabsetzung dazu führen, dass bereits entrich-tete Vorauszahlungen erstattet werden. 

• die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 auf Antrag ganz oder teilweise durch die Finanzämter herabsetzen lassen. Die Dauerfristverlängerung bleibt auch bei einer Erstattung bestehen. 

Wann ist ein Steuerpflichtiger unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen?

Aufgrund der aktuellen Entwicklung ist davon auszugehen, dass grundsätzlich sehr viele Branchen und Personen von den Auswirkungen der Corona-Krise erheblich betroffen sind. Den Finanzbehörden reichen plausible Angaben des Steuerpflichtigen, dass die Corona-Krise schwerwiegende negative Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation hat.

Gelten die Erleichterungen auch für Freiberufler und kommunale Unternehmen?

Ja. Die Verwaltungsanweisungen sind nicht an bestimmte Adressatenkreise gerichtet und gelten grundsätzlich für alle Steuerpflichtigen.

Können Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen formlos gestellt werden?

Ja. Für den Antrag genügt grundsätzlich ein formloses Schreiben an Ihr Finanzamt (telefonisch kön-nen keine Anträge gestellt werden). Um die Finanzbehörden zu unterstützen und die Antragsbearbei-tung zu beschleunigen, übermitteln Sie bitte Ihren Antrag elektronisch über das Online-Finanzamt Mein ELSTER. Im Antrag legen Sie bitte schlüssig dar, mit welchen Einbußen (Minderung der Ein-künfte / des Gewinns) Sie aufgrund der Corona-Krise rechnen.
Neben der Antragstellung über Mein ELSTER können auch die von den Landesfinanzbehörden entwi-ckelten Antragshilfen genutzt werden, deren Verwendung die Antragsbearbeitung vereinfacht und somit auch beschleunigt. Diese finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten der Finanzministerien der Länder.
Besteht die Möglichkeit einer Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen?
Für Steuerpflichtige, die sich nicht von einem Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder einer ande-ren zur Beratung befugten Person beraten lassen, endet die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2019 am 31. Juli 2020, für nicht beratene Land- und Forst-wirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr am 31. Januar 2021. Sollten Sie aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage sein, diese Frist einzuhalten, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt und bitten um eine Fristverlängerung.

Besteht die Möglichkeit einer Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen?

Für Steuerpflichtige, die sich nicht von einem Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder einer anderen zur Beratung befugten Person beraten lassen, endet die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2019 am 31. Juli 2020, für nicht beratene Land- und Forst-wirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr am 31. Januar 2021. Sollten Sie aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage sein, diese Frist einzuhalten, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt und bitten um eine Fristverlängerung.
Steuerpflichtige, die einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder eine andere zur Beratung be-fugte Person mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt haben, haben die Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 bis zum Ablauf des Monats Februars 2021 abzugeben (beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum Ablauf des Monats Juli 2021). Konnten die Berater Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2018 wegen der Belastungen durch die Corona-Krise – unverschuldet – nicht pünktlich abgeben, kann rückwirkend ab dem 1. März 2020 Fristverlängerung beantragt werden. Die Fristverlängerungen werden in diesen Fällen zunächst bis längstens zum 31. Mai 2020 gewährt. Wurden in diesen Fällen bereits Verspätungszuschläge fest-gesetzt, werden diese insoweit erlassen.
Um die Finanzbehörden zu unterstützen und die Antragsbearbeitung zu beschleunigen, übermitteln Sie bitte Ihren Antrag elektronisch über das Online-Finanzamt Mein ELSTER (https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/eingfristverl).

Ist bei Nichteinhaltung einer gesetzlichen Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich?

Es soll im konkreten Einzelfall grundsätzlich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, falls die Nichteinhaltung einer gesetzlichen Frist auf den Folgen der Corona-Krise beruht.

Fallen Verspätungszuschläge bei einer nicht fristgerecht eingereichten Steuererklärung an?

Bis auf weiteres wird grundsätzlich von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen abgesehen.

Ist eine Herabsetzung des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen möglich?

Ja. Es ist ein (vereinfachter) Antrag bei den Finanzämtern auf Herabsetzung des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen möglich.

An wen kann ich mich mit Fragen zu Anträgen auf Stundung, Herabsetzung von Vorauszah-lungen, Fristverlängerungen oder zu Maßnahmen der Vollstreckung wenden?

Ansprechpartner für Anträge zur Einkommensteuer, zur Körperschaftssteuer, zum Solidaritätszuschlag, zur Kirchensteuer oder zur Umsatzsteuer sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den jeweils zuständigen Finanzämtern, für die Kirchensteuer in Bayern die Kirchensteuerämter. Eine früh-zeitige Kontaktaufnahme ist empfehlenswert.
Für Fragen zur Gewerbesteuer sind grundsätzlich die Kommunen – in den Stadtstaaten die Finanzämter – zuständig. Stundungsanträge zur Gewerbesteuer sind daher nicht an das Finanzamt, sondern unmittelbar an die Gemeinde – in den Stadtstaaten die Finanzämter – zu richten. Fristverlängerungsanträge zur Gewerbesteuererklärung sind an die Finanzämter zu richten.
Bei Fragen zur Versicherungssteuer und zum sogenannten Verfahren VAT on e-Services (besonderes Umsatzsteuerverfahren) ist das Bundeszentralamt für Steuern als Ansprechpartner zuständig.

Wie sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Finanzämtern und im BZSt erreichbar?

Bei Einsprüchen, Anträgen auf Fristverlängerung, Anträgen auf Anpassung von Vorauszahlungen, der Änderung der Adresse, der Änderung der Bankverbindung oder sonstigen Mitteilungen an das Finanzamt benutzen Sie bitte das Verfahren Mein ELSTER (www.elster.de). Selbstverständlich kann auch weiterhin per Telefon, Telefax, über die Funktionspostfächer der Finanzämter, E-Mail, Kontakt-formular im Internet oder mittels Brief Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen werden. Die Kontaktdaten zu den jeweiligen Finanzämtern sind unter www.finanzamt.de zu finden, die des BZSt un-ter www.bzst.de.
Die personelle Besetzung in den Finanzämtern vor Ort ist – wie in vielen anderen Behörden und Be-trieben – wegen der Corona-Krise erheblich ausgedünnt. Dadurch kann es zu Verzögerungen in der Bearbeitung von Steuererklärungen und Anträgen und zu Einschränkungen in der telefonischen Erreichbarkeit kommen.

Verzögert sich die Bearbeitungsdauer von Steuererklärungen, insbesondere in den Fällen, in denen mit einer Erstattung zu rechnen ist?

Eine pauschale bzw. genaue Aussage über die Bearbeitungsdauer ist leider nicht möglich.
Die Bearbeitungsdauer der Steuererklärungen hängt maßgeblich von der personellen Besetzung in den Finanzämtern ab. Aufgrund der ausgedünnten Personaldecke und zusätzlich anfallender Aufgaben im Zusammenhang mit der Corona-Krise ist daher mit einer verzögerten Bearbeitung zu rechnen. Hinzu kommt, dass insbesondere bei der Einkommensteuer in Folge des Veranlagungsstarts zurzeit allgemein sehr viele Erklärungen in den Finanzämtern vorliegen. Um eine gleichmäßige und gerechte Bearbeitung sicherzustellen, erfolgt die Bearbeitung nach dem Eingangsdatum der Erklärung. Eine Unterscheidung in der Bearbeitungsreihenfolge beispielsweise nach einem möglichen Erstattungs- oder Nachzahlungsfall kann leider nicht erfolgen, weil dies eine eingehende Prüfung jedes Einzelfalls bereits bei Eingang voraussetzt und damit zu doppelter Arbeit führen würde.

Welche Auswirkungen hat die Corona-Krise auf das Vollstreckungsverfahren?

Bei von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen soll längs-tens bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen bzw. fälligen Forderungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer) abgesehen werden. Das ist naturgemäß nur dann möglich, wenn das Finanzamt Kenntnis davon hat, dass der Steuerpflichtige von der Corona Krise betroffen ist. Wenden Sie sich da-her bitte möglichst schnell an Ihr Finanzamt und teilen Sie ihm Ihre konkrete Situation mit.
In den betroffenen Vollstreckungsfällen werden außerdem die zwischen dem 19. März 2020 und längstens dem 31. Dezember 2020 kraft Gesetzes verwirkten Säumniszuschläge nach Beendigung der Aussetzung der Vollstreckung erlassen.
Sind gegen Sie bereits Vollstreckungsmaßnahmen ausgebracht worden und sind Sie unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen, können Sie einen Antrag auf Vollstreckungsauf-schub stellen. Diesem wird grundsätzlich längstens bis zum 31. Dezember 2020 von Seiten der Fi-nanzverwaltung stattgegeben.
Insolvenzanträge, die von den Finanzbehörden bereits vor Beginn der Corona-Krise gestellt wurden, werden nur in begründeten Ausnahmefällen zurückgenommen bzw. für erledigt erklärt, da davon auszugehen ist, dass der Insolvenzgrund bereits vor Ausbruch der Corona-Krise vorgelegen hat.

Können Stundungsanträge formlos gestellt werden?

Ja. Die Landesfinanzbehörden bieten allerdings auch vereinfachte Vordrucke an, deren Verwendung die Antragsbearbeitung beschleunigt. Am schnellsten und einfachsten können Sie den Antrag online über Mein ELSTER an Ihr Finanzamt übermitteln. Haben Sie nicht die Möglichkeit Mein ELSTER zu nutzen, ist auch die Übermittlung per Post oder E-Mail möglich, hierbei kann sich jedoch die Bearbeitungszeit verlängern. Telefonisch können Sie keine Stundung beantragen.
Unspezifischen Stundungsanträgen, z. B. ohne Benennung von Ansprüchen, die gestundet werden sollen, oder für künftige Steueransprüche, kann nicht entsprochen werden.

Wie lange kann eine Stundung gewährt werden?

Die Entscheidung über den Zeitraum der Stundung liegt im konkreten Einzelfall im Ermessen des zu-ständigen Finanzamts. Hierbei werden Ihre individuellen Bedürfnisse und Ihre jeweilige Situation berücksichtigt. Grundsätzlich werden Stundungen ohne Angabe einer beantragten Stundungsdauer zu-nächst für einen Zeitraum von drei Monaten gewährt. Es ist sinnvoll, wenn Sie bereits im Stundungsantrag Angaben zu möglichen Zahlungsmodalitäten (z. B. Ratenzahlung) machen.
Bis zum 31. Dezember 2020 sind Anschlussstundungen unter Berücksichtigung der dargestellten Besonderheiten möglich.

Können auf Antrag bereits gezahlte Steuern rückwirkend gestundet und erstattet werden?

Angemeldete oder festgesetzte und bereits geleistete Steuern können nicht aufgrund von Stundungsanträgen erstattet werden.
Bei Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer besteht aber die Möglichkeit, dass diese für den Veranlagungszeitraum 2020 niedriger festgesetzt oder ggf. auf null Euro herabgesetzt werden, falls wegen der Corona-Krise für den Veranlagungszeitraum 2020 eine Gewinnminderung prognostiziert wurde. Die insoweit bereits für das erste Quartal 2020 geleisteten Vorauszahlungen können dann erstattet werden.
Ebenso können die Finanzämter krisenbetroffenen Unternehmern die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 herabsetzen und insoweit bereits ge-zahlte Beträge erstatten. Für eine schnelle Bearbeitung reichen Sie bitte eine berichtigte Anmeldung der Sondervorauszahlung mit Begründung im Freitextfeld über Mein ELSTER ein. Die Dauerfristverlängerung bleibt bestehen.
Wer unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist und bislang noch keine Dauerfristverlängerung hat, kann sie neu beantragen.

Können Ansprüche, die aus geschätzten Besteuerungsgrundlagen resultieren, gestundet werden?

Grundsätzlich ja. Eine Stundung kommt aber nur so weit und so lange in Betracht, wie die betreffende Steuererklärung, die trotz der erfolgten Schätzung weiterhin abzugeben ist, aufgrund der Beeinträchtigungen durch die Corona-Krise nicht eingereicht werden kann.

Müssen für Stundungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise Sicherheitsleistungen ge-stellt werden?

Auf die Gestellung von Sicherheitsleistungen bei der Stundung der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer kann im Regelfall verzichtet werden.

Kann auch die Umsatzsteuer gestundet werden?

Ja. Auch die Umsatzsteuer kann gestundet werden.

Kann die Lohnsteuer gestundet werden?

Nein, eine Stundung der Lohnsteuer (mit Ausnahme der pauschalierten Lohnsteuer) ist nach der Abgabenordnung ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Kapitalertragsteuer.

Fallen für den Zeitraum der Stundung aufgrund der Corona-Krise Zinsen an?

Auf die Erhebung von Stundungszinsen für die gestundete Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kirchensteuer, den Solidaritätszuschlag und die Umsatzsteuer wird verzichtet. Bei Fragen zur Stundung der Gewerbesteuer entscheidet grundsätzlich die betroffene Kommune – in den Stadtstaaten das Finanzamt.

Können Steuern wegen der Betroffenheit von der Corona-Krise erlassen werden?

Das BMF-Schreiben vom 19. März 2020 enthält keine Sonderregelungen für den Erlass von Steuern aufgrund der Corona-Krise. Erlassanträge werden deshalb weiterhin nach den allgemeinen Grundsätzen behandelt.

Was ist bei Stundung und Erlass der Gewerbesteuer zu beachten?

Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit den Auswirkungen der Corona-Krise, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist. In den Stadtstaaten sind die Anträge an das zuständige Finanzamt zu richten.

Finden noch Außenprüfungen statt?

Außenprüfungen finden unter Berücksichtigung der Gesundheit der Bediensteten sowie der Belange der zu prüfenden Unternehmen weiterhin statt, werden aber grundsätzlich an Amtsstelle und nicht in Geschäftsräumen von Unternehmen oder Angehörigen der steuerberatenden Berufe durchgeführt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Außenprüfungsstellen der Finanzbehörden sind daher weiterhin vorzugsweise per Telefon oder E-Mail oder ggfs. mittels Fax oder Briefs zu erreichen.

Können Außenprüfungen weiterhin angeordnet werden?

Die Anordnung von Außenprüfungen kann weiterhin erfolgen. Die Finanzbehörden werden im Vorfeld einer Anordnung die aktuelle Situation, die Belange der zu prüfenden Unternehmen sowie gesundheitliche Aspekte angemessen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung der Prüfungswürdigkeit und des Prüfungszeitpunkts.

Kann der Beginn einer bereits angeordneten Außenprüfung verschoben werden?

Außenprüfungen finden weiterhin in angepasster Art und Weise statt. Stellen Sie oder ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe einen Antrag auf Verschiebung der Außenprüfung mit dem Hinweis auf die konkreten Auswirkungen der Corona-Krise, wird die aktuelle Situation bei Prüfung dieses Antrags angemessen berücksichtigt. Es handelt sich um eine Entscheidung im jeweiligen Einzelfall.
Wird die Außenprüfung auf Ihren Antrag verschoben, hemmt dies den Eintritt des Ablaufs der Verjährung bei den zu prüfenden Steuern.

Können laufende Außenprüfungen unterbrochen werden?

Außenprüfungen finden weiterhin in angepasster Art und Weise statt. Beantragen Steuerpflichtige oder Angehörige der steuerberatenden Berufe eine Unterbrechung der Außenprüfung mit dem Hin-weis auf konkrete Hinderungsgründe aufgrund der Corona-Krise, wird die aktuelle Situation bei Prüfung dieses Antrags angemessen berücksichtigt. Es handelt sich um eine Entscheidung im jeweiligen Einzelfall.

Können Schlussbesprechungen auch ohne persönliche Anwesenheit stattfinden?

Bis auf weiteres finden Schlussbesprechungen mit persönlicher Anwesenheit vor Ort grundsätzlich nicht mehr statt. Alternativ besteht zumeist die Möglichkeit sie telefonisch oder per Videokonferenz durchzuführen. Bei Bedarf kann die Schlussbesprechung auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Ferner kann die Übersendung der Prüfungsfeststellungen auch schriftlich erfolgen, ggf. kann der Steuerpflichtige auf eine Schlussbesprechung verzichten.

Wird die Lohnsteuer bei Arbeitnehmern im Fall von angeordneter Kurzarbeit automatisch an die Höhe des geminderten Gehalts angepasst?

Ja, der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer automatisch anzupassen. Nur der steuerpflichtige Arbeitslohn unterliegt der Lohnsteuer. Das Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung, die steuerfrei ist, und sich nur im Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des Steuersatzes auswirkt.

Ist das Kurzarbeitergeld steuerfrei?

Ja, das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei. Es kann aber unter Umständen dazu kommen, dass es bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2020 zu Steuernachforderun-gen kommt. Das liegt daran, dass in einem ersten Schritt bei der Ermittlung des Steuersatzes das Kurzarbeitergeld den steuerpflichtigen Einkünften fiktiv zugerechnet wird. Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz. In einem zweiten Schritt wird dieser erhöhte Steuersatz auf das Einkommen ohne das Kurzarbeitergeld angewendet. Da der erhöhte Steuersatz nicht bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt wird, sondern erst bei der Einkommensteuer- veranlagung durch das Finanzamt, kann es zu Steuernachforderungen kommen.
Oder mit den Worten des Steuerrechts gesprochen: Das Kurzarbeitergeld unterliegt bezogen auf die gesamten steuerpflichtigen Einkünfte dem sogenannten Progressionsvorbehalt.

Kann bei Ärztinnen und Ärzten im Ruhestand oder auch Pflegerinnen und Pflegern im Ruhestand, die infolge der Corona-Krise für ein Gesundheitsamt oder ein staatliches oder gemeinnütziges Krankenhaus Patientinnen und Patienten versorgen, der sogenannte Übungsleiterfreibetrag in Anspruch genommen werden?

Die ärztliche Versorgung von kranken Menschen zählt zu den begünstigten Tätigkeiten, für die der sogenannte Übungsleiterfreibetrag anzuwenden ist. Daher sind die Einnahmen aus dieser Tätigkeit in Höhe von bis zu 2.400 Euro im Kalenderjahr steuerfrei, wenn folgende weitere Voraussetzungen er-füllt sind:
• Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt nicht mehr als 14 Stunden.
• Der Auftraggeber ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts (zum Beispiel ein Gesundheitsamt oder ein staatliches Krankenhaus) oder eine wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke (gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich) anerkannte Einrichtung (etwa ein gemeinnütziges Krankenhaus).
Übt die Ärztin oder der Arzt mehrere begünstigte Tätigkeiten aus, wird der Übungsleiterfreibetrag nur einmal gewährt. Die Einnahmen aus allen begünstigten Tätigkeiten sind bis 2.400 Euro steuerfrei. Haben Sie Ausgaben getätigt, die mit der begünstigten Tätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, können diese steuerlich nur berücksichtigt werden, soweit sie den Übungsleiterfreibetrag übersteigen.
Die Pflege kranker Menschen ist ebenfalls begünstigt. Pflegerinnen und Pfleger im Ruhestand erhalten daher den Übungsleiterfreibetrag unter den gleichen Voraussetzungen wie Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand.

Kann bei Ärztinnen und Ärzten oder Pflegerinnen und Pflegern, deren Beschäftigungsverhältnis zum Beispiel wegen einer Elternzeit oder eines unbezahlten Urlaubs ruht, die in-folge der Corona-Krise für ein Gesundheitsamt oder ein staatliches oder steuerbegünstigtes Krankenhaus Patientinnen und Patienten versorgen, der sogenannte Übungsleiterfreibetrag in Anspruch genommen werden?

Ob sich Ärztinnen und Ärzte oder Pflegerinnen und Pfleger im Ruhestand befinden oder ob das Beschäftigungsverhältnis lediglich ruht, spielt für die Gewährung des Übungsleiterfreibetrags keine Rolle. Die Ausführungen zu Ärztinnen und Ärzten im Ruhestand oder Pflegerinnen und Pflegerin im Ruhestand unter Nummer VI.3 gelten daher entsprechend.

Kann ich Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, wenn ich normalerweise einen Büroarbeitsplatz im Betrieb habe, nun aber Corona bedingt zuhause arbeiten muss?

Grundsätzlich sind Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht abzugsfähig. Ausnahmsweise ist der Abzug zulässig, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Die Frage der Abziehbarkeit solcher Aufwendungen kann erst im Rahmen der Veranlagung geklärt werden.

Kann der Arbeitgeber außergewöhnliche Betreuungsleistungen, die aufgrund der Corona-Krise für pflegebedürftige Angehörige und Kinder entstehen, steuerfrei erstatten?

Ja. Zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf können zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberleistungen bis zu einem Betrag von 600 Euro im Kalenderjahr je
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Arbeitnehmer steuerfrei bleiben. Der zusätzliche Betreuungsbedarf muss aus Anlass einer zwingen-den und beruflich veranlassten kurzfristigen Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren entstehen. Bei behinderten Kindern, die außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, und bei denen die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, gilt dies auch, wenn das Kind 14 Jahre oder älter ist. Begünstigte Betreuungsleistungen liegen auch vor, wenn sich der Arbeitnehmer um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmert, auch wenn dies im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet.
Das Vorliegen eines zusätzlichen Betreuungsbedarfes wird unterstellt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise zu außergewöhnlichen Dienstzeiten arbeitet oder die Regelbetreuung der Kinder infolge der zur Eindämmung der Corona-Krise angeordneten Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen (aktuell z. B. Kindertagesstätten, Betriebskindergärten, Schulhorte) weggefallen ist.
Von einer kurzfristig zu organisierenden Betreuung ist so lange auszugehen, bis die entsprechenden Betreuungseinrichtungen ihren regulären Betrieb wieder aufnehmen können.
Bei Barleistungen des Arbeitgebers müssen dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen ent-standen sein. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Allgemeiner Hinweis

Bei allen Erklärungen, die vom Steuerpflichtigen abzugeben sind und im Zusammenhang mit der Corona-Krise stehen, gilt, dass alle Angaben wahrheitsgemäß sein müssen. Insofern gilt nichts Anderes als bei anderen steuerlichen Erklärungen. Falsche Angaben sind strafbewehrt.