Jahreskarten
Jahreskarten (Saisonkarten, Abonnements o. ä.) sind Vorauszahlungen für eine einheitliche Leistung. Bei Zahlung entsteht die Um-satzsteuer aufgrund der Vereinnahmung; die Leistung wird am Ende der Laufzeit ausgeführt.
Wie immer gibt es eine Vielzahl von Einzel- und Sonderfällen. Eine Auswahl der wichtigsten haben wir für Sie zusammengestellt
Jahreskarten (Saisonkarten, Abonnements o. ä.) sind Vorauszahlungen für eine einheitliche Leistung. Bei Zahlung entsteht die Um-satzsteuer aufgrund der Vereinnahmung; die Leistung wird am Ende der Laufzeit ausgeführt.
Jahresrückvergütungen, Jahresboni etc. führen zu einer Entgeltminderung i.S.v. § 17 UStG. Sie sind jeweils dem Zeitraum zuzurechnen, der für den zugrunde liegenden Umsatz maßgeblich ist. In der Vergangenheit hat es die Verwaltung nicht be-anstandet, dass die Entgeltsminderung im Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze der betreffenden Zeiträume aufgeteilt wird.
Taxi- und Mietwagenunternehmen, die Umsätze aus der Nachtschicht zu den Ände-rungsstichtagen bewirken, konnten nach der bisherigen Vereinfachungsregelung der Verwaltung die Umsatzsteuer mit dem Steuersatz des Vortags berechnen, so-weit keine Rechnungen zu einem anderen Steuersatz ausgestellt werden.
10er-Karten u.ä. (z. B. bei Schwimmbädern, Saunabädern etc.) sind Vorauszahlungen für Teilleistungen. Bei Bezahlung entsteht die Umsatzsteuer aufgrund der Vereinnahmung. Die Teilleistung wird bei Inanspruchnahme ausge-führt. Eine Minderung der Umsatzsteuer erfolgt nur dann, wenn in einer Rechnung entweder keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wurde oder die Rechnung berichtigt wird.
Es handelt sich um Dauerleistungen. Geht der jeweils vereinbarte Abrechnungs-zeitraum über den Stichtag (1.7.2020/31.12.2020) hinaus, wurde es in der Vergangenheit nicht beanstandet, wenn ein einmaliger zusätzlicher Abrechnungszeitraum eingerichtet wird, der am jeweiligen Stichtag endet.
In der Vergangenheit hat die Verwaltung es bei Steuersatzänderungen zugelassen, dass Umsätze aus Bewirtungsleistungen in der Nacht der Steuersatzänderung mit dem jeweils „alten“ Steuersatz besteuert werden. Dies gilt aber nicht für Beherber-gungsumsätze; diese Leistung wird erst mit der Übernachtung abgeschlossen.
Die Rücknahme von Leergut führt zu einer Entgeltsminderung i.S.v. § 17 UStG. Grundsätzlich müsste die Erstattung dem ursprünglichen Umsatz zugerechnet wer-den. In der Vergangenheit hat die Finanzverwaltung es zugelassen, bei der Erstat-tung von Pfandbeträgen innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten nach Inkrafttre-ten der Steuersatzänderung, die Umsatzsteuer noch mit dem „alten“ Steuersatz zu berichtigen.
Soweit der Ablesezeitraum nach dem jeweiligen Stichtag endet, wurde es bisher von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Leistung in eine vor und eine nach dem jeweiligen Stichtag ausgeführte Leistung aufgeteilt wird, soweit die Liefer- und Vertragsbedingungen dem nicht entgegenstehen. Die Aufteilung hat danach zeitanteilig zu erfolgen.
Beim Umtausch eines Gegenstands wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Wird z.B. ein Gegenstand am 30.6.2020 mit dem Regelsteuersatz steuerpflichtig geliefert und am 1.7.2020 umge-tauscht, ist der ursprüngliche Umsatz mit dem Steuersatz von 19 v. H. zu berichti-gen, und es entsteht für die neue Lieferung eine Umsatzsteuer i.H.v. 16 v. H.
Der Einzweckgutschein setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung – der Ort der versprochenen Leistung(en) und – die für diese Leistung(en) geschuldete Umsatzsteuer feststehen. Beim Einzweckgutschein wird die Leistung bereits mit Ausgabe des Gutscheins ausgeführt (§ 3 Abs. 14 UStG). Daher entsteht bereits mit Ausgabe des Gutscheines die Umsatzsteuer. Unklar ist, ob wegen des reduzierten Steuersatzes überhaupt ein Einzweckgutschein vorliegen kann. Des Weiteren ist unklar, ob ein Gutschein, der in der Ver-gangenheit als Einzweckgutschein behandelt wurde (Steuersatz von 19 v. H. bzw. 7 v. H., bei Einlösung im Zeitraum vom 1.7. – 31.12.2020 zu einer Änderung der Umsatzsteuer führt.