Der wichtige Zeitpunkt der Leistung

Für den Steuersatz kommt es darauf an, wann die (Gesamt-)Leistung ausgeführt wurde (§ 27 Abs.1 Satz 1 UStG). Wird die Leistung in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 bewirkt, wird die Leistung mit 16 v. H. bzw. 5 v.H. besteuert. Entsprechendes gilt für den innergemeinschaftlichen Erwerb. Unerheblich ist,

wann das Entgelt vereinnahmt wird und

ob der Umsatz nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten besteuert wird.

Beispiel

Ein Unternehmer tätigt einen mit dem Regelsteuersatz steuerpflichtigen Umsatz am 30.12.2020; das Entgelt vereinnahmt er am 2.1.2021.

Der Umsatz ist mit 16 v. H. zu versteuern.

Wann werden Lieferungen und sonstige Leistungen ausgeführt?

Eine sonstige Leistung wird mit Vollendung bewirkt. Bei Dauerleistungen (z. B. Vermietungen, Leasing, Wartungen, Überwachungen) kommt es darauf an, wann der vereinbarte Leistungszeitraum endet.

Beispiel

In einem 5-jährigen Mietvertrag (Laufzeit vom 1.1.2015 – 31.12.2020) ist eine Miete von 60.000 € zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart.

Die sonstige Leistung wird mit Ablauf des 5-jährigen Mietzeitraums am 31.12.2020 bewirkt. Maßgebend ist somit der Steuersatz von 16 v. H.

Praxishinweis

Wird ein Vertrag über eine 25jährige Grabpflege gegen eine zu Beginn zu leistende Einmalzahlung abgeschlossen, liegt keine Dauerleistung vor. Die Frühjahrs-, Sommerbepflanzung und –pflege bis zur winterlichen Abdeckung ist eine jährliche jeweils gesondert zu beurteilende eigene Leistung.

Lieferungen werden grundsätzlich mit Verschaffung der Verfügungsmacht ausgeführt.

Beispiel

Unternehmer U (Berlin) vermietet einen Baukran bis zum 31.10.2020 an den Mieter M (Magdeburg), der den Baukran auf einer Baustelle in München einsetzt. Am 20.10.2020 wird zwischen U und M vereinbart, dass das Eigentum an dem Baukran nach Ablauf der Mietzeit auf M übergeht.

U tätigt am 1.11.2020 an M eine Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG), da er dem Leistungsempfänger M gemäß § 929 Satz 2 BGB die Verfügungsmacht an dem Baukran verschafft (schlichte Einigung über den Eigentumsübergang; Erwerber ist im Besitz der Maschine). Es liegt keine Beförderung oder Versendung vor. Lieferort ist somit München, wo sich der Baukran am 1.11.2020 befindet (§ 3 Abs. 7 Satz 1 UStG). Der steuerbare Umsatz ist mit 16 v. H. steuerpflichtig

Bei Beförderungs- und Versendungslieferungen i.S.v. § 3 Abs. 6 UStG wird der Lieferzeitpunkt auf den Beginn der Beförderung bzw. Versendung vorverlegt.

Beispiel

Ein Unternehmer veräußert Ware an verschiedene inländische Kunden. Am 31.12.2020 übergibt er die Ware einem von ihm beauftragten Spediteur, der sie in der Zeit vom 2.1. – 4.1.2021 an die Kunden ausliefert.

Die Lieferungen sind mit der Übergabe an den Spediteur am 31.12.2020 erbracht (§ 3 Abs. 6 Sätze 4 und 1 UStG). Die steuerbaren Umsätze sind mit 16 v. H. steuerpflichtig

Eine Beförderungs- und Versendungslieferungen i.S.v. § 3 Abs. 8 UStG (Einfuhr) wird dann ausgeführt, wenn der Liefergegenstand die Grenze überschreitet und zum freien Verkehr abgefertigt wird.

Beispiel

Unternehmer U in den USA veräußert Ware an einen inländischen Abnehmer mit der Liefer-kondition „verzollt und versteuert“. U übergibt die Ware am 29.12.2020 der Reederei in New York. Die Ware wird am 5.1.2021 in Hamburg zum freien Verkehr abgefertigt.

Die Lieferung ist mit 19 v. H. steuerpflichtig

Werklieferungen und Werkleistungen

Werklieferungen werden mit Fertigstellung und Abnahme des fertigen Werks ausgeführt; die Abnahme kann auch konkludent, z.B. durch Ingebrauchnahme erfolgen.

Werkleistungen in Form von Bau- oder Montageleistungen werden regelmäßig im Zeitpunkt der physischen Fertigstellung der Arbeiten erbracht. Sofern jedoch zwischen den Beteiligten das Erfordernis einer Abnahme vereinbart ist, diese Abnahme den wirtschaftlichen und geschäftlichen Realitäten in dem entsprechenden Geschäftsbereich entspricht und mit der Abnahme erst der Betrag der geschuldeten Gegenleistung endgültig feststeht, ist der Abnahmezeitpunkt für die Ausführung der Leistung und damit die Entstehung der Steuer maßgebend