Die Bauwirtschaft führt Werklieferungen und Werkleistungen im Allgemeinen nicht in Teilleistungen, sondern als einheitliche Leistung aus . Dies gilt grundsätzlich auch für die Leistungen der Architekten und Ingenieure
Die Stadt Dortmund überträgt dem Bauunternehmer Hüls als Gesamtleistung die Maurer- und Betonarbeiten an einem Haus. Die Arbeiten werden am 15.7.2020 beendet und abgenommen. Die Stadt gewährt dem Bauunternehmer Abschlagszahlungen.
Es liegt eine einheitliche Werklieferung vor, die mit 16 v. H. besteuert wird.
Ein Bauunternehmer hat sich verpflichtet, zu Einheitspreisen die Maurer- und Betonarbeiten sowie den Innen- und Außenputz an einem Bauwerk auszuführen. Die Maurer- und Betonarbeiten werden am 10.12.2020 gesondert abgenommen und abgerechnet. Die Innen- und Außenputzarbeiten werden nach dem 31.12.2020 ausgeführt, gesondert abgenommen und abgerechnet.
Es liegen zwei Teilleistungen vor:
Teilleistungen in der Bauwirtschaft werden nur anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Unschädlich ist es hingegen, wenn der Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche im Rahmen der Abnahme einer Teilleistung auf den Zeitpunkt der Abnahme des Gesamtbauwerks hinausgeschoben wird.
Wird das vertraglich vereinbarte Werk nicht fertig gestellt und ist eine Vollendung des Werkes durch den Werkunternehmer nicht mehr vorgesehen, ist Gegenstand der Leistung das halbfertige Werk.
Bauunternehmer B hat sich gegenüber dem Auftraggeber A verpflichtet, ein Einfamilienhaus schlüsselfertig zu errichten. Nachdem der Rohbau halbfertig hergestellt ist, kündigt A am 20.12.2020 den Werkvertrag.
Mit Zugang der Kündigung des Werkvertrages wird das halbfertige Werk geliefert. Die Leistung ist mit 16 v. H. zu versteuern.
Bauunternehmer B hat sich gegenüber dem Auftraggeber A verpflichtet, ein Geschäftshaus schlüsselfertig zu errichten. Nachdem der Rohbau halbfertig hergestellt ist, wird am 20.12.2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bauunternehmers B eröffnet (Werkunternehmerinsolvenz). Der Insolvenzverwalter lehnt die weitere Erfüllung des Werkvertrages ab.