Bauwirtschaft

Die Bauwirtschaft führt Werklieferungen und Werkleistungen im Allgemeinen nicht in Teilleistungen, sondern als einheitliche Leistung aus . Dies gilt grundsätzlich auch für die Leistungen der Architekten und Ingenieure

Beispiel 1

Die Stadt Dortmund überträgt dem Bauunternehmer Hüls als Gesamtleistung die Maurer- und Betonarbeiten an einem Haus. Die Arbeiten werden am 15.7.2020 beendet und abgenommen. Die Stadt gewährt dem Bauunternehmer Abschlagszahlungen.

Es liegt eine einheitliche Werklieferung vor, die mit 16 v. H. besteuert wird.

Beispiel 2

Ein Bauunternehmer hat sich verpflichtet, zu Einheitspreisen die Maurer- und Betonarbeiten sowie den Innen- und Außenputz an einem Bauwerk auszuführen. Die Maurer- und Betonarbeiten werden am 10.12.2020 gesondert abgenommen und abgerechnet. Die Innen- und Außenputzarbeiten werden nach dem 31.12.2020 ausgeführt, gesondert abgenommen und abgerechnet.

Es liegen zwei Teilleistungen vor:

  • Die Maurer- und Betonarbeiten unterliegen dem Steuersatz von 16 v. H.
  • Die Innen- und Außenputzarbeiten werden mit von 19 v. H. besteuert.

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Teilleistungen in der Bauwirtschaft

Teilleistungen in der Bauwirtschaft werden nur anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln. Beide Vertragsparteien müssen sich darüber einig sein, dass eine bestimmte Gesamtleistung wirtschaftlich, rechtlich und tatsächlich in Teilleistungen aufgespaltet sein soll und es muss auch danach verfahren werden.
  • Die Teilleistung muss abgenommen werden. Ist für die Abnahme Schriftform vereinbart worden, muss die Abnahme der Teilleistung schriftlich erfolgen. Darüber hinaus dürfen keine der normalerweise mit einer Abnahme verbundenen Folgen ausgeschlossen werden. Insbesondere dürfen nicht ausgeschlossen werden:
    • die Fälligkeit der Vergütung,
    • die Umkehr der Beweislast des Auftragnehmers für die Mängelfreiheit des Werks in die Beweislast des Auftraggebers für die Mangelhaftigkeit des Werks oder
    • der Übergang der Gefahr des Untergangs der Teilleistungen auf den Auftraggeber/Besteller des Werks.

Unschädlich ist es hingegen, wenn der Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche im Rahmen der Abnahme einer Teilleistung auf den Zeitpunkt der Abnahme des Gesamtbauwerks hinausgeschoben wird.

  • Aus dem Werkvertrag muss hervorgehen, dass für Teile der Gesamtleistung ein gesondertes Entgeltvereinbart wurde. Regelmäßig enthält der Werkvertrag ein Leistungsverzeichnis, das eine Leistungsbeschreibung, Mengen und Preise enthält. Nur wenn im Leistungsverzeichnis derartige Einzelpositionen enthalten sind, können Teilleistungen angenommen werden. Wird lediglich ein Festpreis für das Gesamtwerk vereinbart, scheiden Teilleistungen aus.
  • Das Teilentgelt muss durch eine entsprechende Rechnungslegung gesondert abgerechnet werden und den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen.

Wird das vertraglich vereinbarte Werk nicht fertig gestellt und ist eine Vollendung des Werkes durch den Werkunternehmer nicht mehr vorgesehen, ist Gegenstand der Leistung das halbfertige Werk.

Beispiel 1

Bauunternehmer B hat sich gegenüber dem Auftraggeber A verpflichtet, ein Einfamilienhaus schlüsselfertig zu errichten. Nachdem der Rohbau halbfertig hergestellt ist, kündigt A am 20.12.2020 den Werkvertrag.

Mit Zugang der Kündigung des Werkvertrages wird das halbfertige Werk geliefert. Die Leistung ist mit 16 v. H. zu versteuern.

 

Beispiel 2

Bauunternehmer B hat sich gegenüber dem Auftraggeber A verpflichtet, ein Geschäftshaus schlüsselfertig zu errichten. Nachdem der Rohbau halbfertig hergestellt ist, wird am 20.12.2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bauunternehmers B eröffnet (Werkunternehmerinsolvenz). Der Insolvenzverwalter lehnt die weitere Erfüllung des Werkvertrages ab.

  • Die Werklieferung ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführt. Der Umsatz ist mit 16 v. H. zu versteuern.
  • Dieselbe Lösung ergibt sich, wenn über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet wird und der Insolvenzverwalter die weitere Erfüllung des Werkvertrages ablehnt (Bestellerinsolvenz).