Anzahlungen und Vorauszahlungen

Ist eine vor dem 1.7.2020 vereinnahmte An- und Vorauszahlung mit 19 v. H. versteuert worden, obwohl die Leistung nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 bewirkt wird, ist die Steuer für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Leistung ausgeführt wird (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG).

Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

Beispiel 1

Ein Unternehmer, der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert, erhält im Dezember 2020 die gesamte Gegenleistung i.H.v. 10.000 €. Die Leistung führt er im Februar 2021 aus.

 

  1. Die Leistung unterliegt insgesamt dem Steuersatz von 19 v. H. (§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG).
  2. Der Unternehmer versteuert zunächst im Dezember 2020 (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG) den Umsatz mit 16 v. H. Die Umsatzsteuer beträgt (10.000 € : 1,16 x 16 v. H. =) 1.379,31 €.
  3. Für den VZ 2/2021 muss der Unternehmer nach § 27 Abs. 1 Satz 3 UStG die Steuer mit 19 v. H. berechnen und den Differenzbetrag an das Finanzamt abführen

 

Beispiel 2

Ein Unternehmer, der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert, vereinnahmt im Mai 2020 einen Teilbetrag von 9.000 €. Nachdem er seine Leistung im August 2020 ausgeführt hat, vereinnahmt er den Restbetrag i.H.v. 70.000 € im September 2020.

 

  1. Für den VZ 5/2020 meldet der Unternehmer eine Steuer von (9.000 € : 1,19 x 19 v.H. =) 1.436,97 € an.
  2. Für den VZ 8/2020 müsste er diese Steuer nach § 27 Abs. 1 Satz 3 UStG berichtigen: (9.000 € : 1,16 x 16 v. H. =) 1.241,38 €. Damit ergibt sich ein Minderbetrag i.H.v. (1.436,97 €./. 1.241,38 € =) 195,59 €.

Aus Vereinfachungsgründen lässt die Verwaltung zu, dass für den VZ 8/2020 keine Berichtigung erfolgt. Der Minderbetrag wird dann mit der Umsatzsteuer, der auf die Restzahlung in 9/2020 entfällt, verrechnet.

Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

Beispiel 1

Ein Unternehmer, der seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert, bewirkt die Leistung am 10.7.2020. Die Beteiligten haben eine Gegenleistung von 100.000 € zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart. Am 20.5.2020 fordert er eine Anzahlung i.H.v. 10.000 € zuzüglich 1.900 € Umsatzsteuer an, die er am 31.5.2020 erhält.

 

  1. Die Leistung ist insgesamt mit 16 v. H. zu versteuern.
  2. Für den VZ 5/2020 ist eine Steuer von 1.900 € anzumelden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG).
  3. Für den VZ 7/2020 ist eine Steuer von 16.000 € ./. 1.900 € = 14.100 € anzumelden.

Praxishinweis

Der Unternehmer kann für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 vereinnahmte An- und Vorauszahlungen auch Rechnungen mit dem Steuersatz von 19 v. H. ausstellen, wenn die Leistung nach dem 31.12.2020 ausgeführt wird. Der Rechnungsempfänger hat den entsprechenden Vorsteuerabzug bei Zahlung. Eine Berichtigung ist dann nicht mehr vorzunehmen

Beispiel 2

Ein Unternehmer erbringt am 10.1.2021 eine Leistung, für die ein Preis von 11.600 € vereinbart ist, und über die er am 20.12.2020 eine Vorausrechnung i.H.v. 10.000 € zuzüglich 1.600 € Umsatzsteuer erteilt hat. Der Kunde hat am 30.12.2020 den gesamten Betrag im Voraus gezahlt.

 

  • Die Leistung wird mit 19 v. H. besteuert, da sie nach dem 31.12.2020 ausgeführt worden ist.
  • Für den VZ 12/2020 hat der Unternehmer eine Umsatzsteuer von 1.600 € anzumelden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Der Leistungsempfänger hat im selben Monat den entsprechenden Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG).
  • Der Unternehmer muss für den VZ 1/2021 eine weitere UmsatzsteuerH.v. (11.600 € : 1,19 x 19 v. H. =) 1.852,10 € ./. 1.600 € = 252,10 € anmelden und die Vorausrechnung entsprechend korrigieren.
  • Mit Eingang der korrigierten Vorausrechnung erhält der Kunde einen weiteren Vorsteuerabzug von 252,10 €.
  • Zulässig ist auch die Erteilung einer Vorausrechnung mit dem Steuersatz von 19 v. H. Bei Vereinnahmung in 12/2020 entsteht dann allerdings auch bereits 19 v. H. Umsatzsteuer. Der Empfänger hat den entsprechenden Vorsteuerabzug