Ist eine vor dem 1.7.2020 vereinnahmte An- und Vorauszahlung mit 19 v. H. versteuert worden, obwohl die Leistung nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 bewirkt wird, ist die Steuer für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Leistung ausgeführt wird (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG).
Ein Unternehmer, der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert, erhält im Dezember 2020 die gesamte Gegenleistung i.H.v. 10.000 €. Die Leistung führt er im Februar 2021 aus.
Ein Unternehmer, der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert, vereinnahmt im Mai 2020 einen Teilbetrag von 9.000 €. Nachdem er seine Leistung im August 2020 ausgeführt hat, vereinnahmt er den Restbetrag i.H.v. 70.000 € im September 2020.
Aus Vereinfachungsgründen lässt die Verwaltung zu, dass für den VZ 8/2020 keine Berichtigung erfolgt. Der Minderbetrag wird dann mit der Umsatzsteuer, der auf die Restzahlung in 9/2020 entfällt, verrechnet.
Ein Unternehmer, der seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert, bewirkt die Leistung am 10.7.2020. Die Beteiligten haben eine Gegenleistung von 100.000 € zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart. Am 20.5.2020 fordert er eine Anzahlung i.H.v. 10.000 € zuzüglich 1.900 € Umsatzsteuer an, die er am 31.5.2020 erhält.
Praxishinweis
Der Unternehmer kann für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 vereinnahmte An- und Vorauszahlungen auch Rechnungen mit dem Steuersatz von 19 v. H. ausstellen, wenn die Leistung nach dem 31.12.2020 ausgeführt wird. Der Rechnungsempfänger hat den entsprechenden Vorsteuerabzug bei Zahlung. Eine Berichtigung ist dann nicht mehr vorzunehmen
Ein Unternehmer erbringt am 10.1.2021 eine Leistung, für die ein Preis von 11.600 € vereinbart ist, und über die er am 20.12.2020 eine Vorausrechnung i.H.v. 10.000 € zuzüglich 1.600 € Umsatzsteuer erteilt hat. Der Kunde hat am 30.12.2020 den gesamten Betrag im Voraus gezahlt.