Aktuelle Information zur Corona-Krise

An dieser Stelle geben wir Ihnen stets die aktuellste Information zur Corona-Krise.

Die Informationslage ändert sich ständig. Wir bemühen uns, Sie stets auf dem Laufenden zu halten. Falls Sie Fragen haben, bitte kontaktieren Sie uns.

Letzte Überprüfung des Inhalts: 15.6.2020

In Kürze

Privatentnahmen von der Soforthilfe (3.4.2020)

In NRW war bis zum 1.4.2020 klar geregelt und auf der Website zur Soforthilfe nachzulesen, dass von der gewährten Soforthilfe auch Privatentnahmen im erforderlichen Rahmen zulässig waren. Dieser Passus ist inzwischen von der Website gelöscht worden.

Damit ist nicht mehr eindeutig geklärt, ob Selbständige und Kleinunternehmer ihren Lebensunterhalt auch von der Soforthilfe bestreiten dürfen.

Wir haben für Sie beim Land NRW nachgefragt und folgende Auskunft bekommen:

  • Es gibt derzeit keine verbindliche Auskunft zu dieser Regelung
  • Wenn Privatentnahmen zur Bestreitung notwendiger Ausgaben im privaten Bereich getätigt werden müssen, sollten diese gesondert dokumentiert werden (Da die Soforthilfe eine Betriebseinnahme ist, wird die private Verwendung unseres Erachtens nach schon durch die korrekte Buchführung dokumentiert)
  • So wie es keine eindeutige Erlaubnis der privaten Verwendung gibt, gibt es auch kein eindeutiges Verbot. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Soforthilfe eine Überlebenshilfe und keine Förderung oder gar Investitionszulage ist.

Alles in allem scheint es zumindest so zu sein, dass Privatentnahmen im überlebensnotwendigen Rahmen erlaubt sind. Die Soforthilfe ist aber keineswegs dazu gedacht oder geeignet, bestimmte private Ausgaben oder einen persönlichen Lebensstil zu sichern. Missverständnisse oder Missinformationen um diesen Umstand mögen dazu geführt haben, dass der entsprechende Passus auf der Website entfernt wurde.

Sobald wir genauere Informationen haben, werden wir sie sofort mit Ihnen teilen, um hier Klarheit zu schaffen.

Soforthilfe des Landes NRW

Am Freitag ist in NRW die Soforthilfe angelaufen, die Unternehmen, die durch die Coronakrise in Schwierigkeiten geraten sind, finanziell unterstützen wird.

Nach allem, was wir wissen, kann Ihr Betrieb unter die förderungswürdigen Unternehmen fallen.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter:

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Soviel wissen wir schon:

  1. Mit dem Antrag ist eine eidesstattliche Versicherung der Notlage des Unternehmens verbunden. Daher können und dürfen wir Ihnen diesen Antrag nicht abnehmen. Wir stehen aber mit Rat und Tat zur Seite und helfen Ihnen auch mit unseren Tools wie Teamviewer www.teamviewer.com, um Ihnen den Start in die Soforthilfe zu vereinfachen.
  2. Der Antrag kann ausschließlich online gestellt werden.

Alle weiteren Informationen finden Sie auf der Seite des Landes NRW im o.g. Link.

Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld kann auch Ihrem Unternehmen helfen, die Krise zu überstehen, ohne dass Sie sich von Mitarbeitern trennen müssen. Zu diesem Zweck verzichtet der Staat auch ausnahmsweise auf den Sozialversicherungsbeitrag, der sonst von den Unternehmen getragen werden muss.

Dabei können Sie auswählen und mit Ihren Mitarbeitern koordinieren, wer noch zu welchem Teil arbeitet und wer Kurzarbeitergeld bekommt.

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60% des normalen Arbeitseinkommens. Arbeitnehmer mit Kindern auf der Lohnsteuerkarte bekommen 67%

Mildern Sie die Folgen für Ihren Betrieb und Ihre Mitarbeiter:

  1. Gibt es noch unerledigte Aufgaben im Betrieb, für die niemand Zeit hatte? Hilft es bei der Wiederaufnahme des Betriebes, wenn diese Aufgaben jetzt erledigt werden?
  2. Sollen alle etwas weniger arbeiten oder gehen einige Mitarbeiter komplett in die Kurzarbeit? So können z.B. Teams gebildet werden, falls jemand erkranken sollte, können die, die nicht im Betrieb waren, aktiviert werden.
  3. Sie dürfen das Kurzarbeitergeld aufstocken und so die Folgen für Ihre Mitarbeiter gering halten.

Weitere Informationen geben wir Ihnen gern in einem persönlichen Beratungsgespräch über die bekannten Kommunikationskanäle.

Veränderte Kommunikation in Corona-Zeiten

Damit wir auch in der nahen Zukunft nicht auf den persönlichen Kontakt verzichten müssen, stellen wir Ihnen verschiedene Tools für online-Konferenzen und Videotelefonie zur Verfügung:

  • Skype
  • GoToMeeting
  • Simba-Direkt-Konferenz

Tipp: die meisten Lösungen favorisieren Google Chrome als Browser. Dann muss keine App installiert werden

 

Ausführliche Informationen

Allgemeiner Hinweis

Das Bundeswirtschaftsministerium hat für wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus Hotlines eingerichtet. Die Hotline für Unternehmen ist unter 030-18 615 1515 zu erreichen. 

Außerdem haben wir hier für Sie die aktuellen Informationen des Bundesfinanzministeriums aufbereitet

Arbeitsschutz (Update 4.6.2020)

Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sog. Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten, die ihm möglich und zumutbar sind. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber ggf. weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Konkrete Hinweise hierzu finden sich zum Beispiel im Nationalen Pandemieplan auf der Homepage des Robert Koch Instituts.

Die Arbeitnehmer sind nach §§ 15, 16 ArbSchG verpflichtet, jede erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden und dessen arbeitsschutzrechtlichen Weisungen nachzukommen.

Das BMAS hat am 16.04.2020 gemeinsam mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) den Arbeitsschutzstandard COVID 19 vorgestellt. Es handelt sich um einen neuen betrieblichen Infektions-schutzstandard, der die notwendigen zusätzlichen Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor dem Corona-Virus beschreibt. Im Fokus stehen dabei vor allem kleinere Betriebe, die im Gegensatz zu größeren Einheiten nicht auf eigene Spezialisten in diesen Fragen zurückgreifen können.

Die DGUV hat zudem klargestellt, dass es sich bei einer SARS-CoV-2-Infektion in der Regel nicht um einen Arbeitsunfall handele. Aufgrund der Einstufung zur Pandemie durch die WHO stelle COVID-19 eine Allgemeingefahr dar. Von einer Allgemeingefahr sei auszugehen, wenn in einem bestimmten Gebiet alle Menschen etwa durch eine Epidemie mehr oder minder gleich bedroht seien. Es liege dann kein Arbeitsunfall vor, wenn sich eine Gefahr verwirklicht habe, von der ein Versicherter sich zur selben Zeit und mit gleicher Schwere auch außerhalb seiner versicherten Tätigkeit betroffen gewesen wäre. Die Betroffenheit ergebe sich daher unabhängig von der versicherten Tätigkeit.

Quellen und weitere Informationen:

BDA, Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie,

BMG: Tagesaktuelle Informationen zum Coronavirus

Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Informationen des BMAS

Informationen der VBG

Informationen der DGUV

 

Konjunkturprogramm (4.6.2020)

Der Koalitionsausschuss hat sich am 03.06.2020 auf ein Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket geeinigt.

Zur Stärkung der Konjunktur wurden insbesondere folgende Punkte beschlossen:

  • Vom 01.07.2020 bis zum Jahresende wird der Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % bzw. der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden im Rahmen einer „Sozialgarantie 2021“ auf maximal 40 % stabilisiert.
  • Die EEG-Umlage wird schrittweise verringert, so dass sie 2021 bei 6,5 ct/kwh und 2022 bei 6,0 ct/kwh liegt.
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. Des Folgemonats verschoben.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird – gesetzlich – für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. € (bzw. 10 Mio. € bei Zusammenveranlagung) erweitert.
  • Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können 2020 und 2021 (mit dem Faktur 2,5 ge-genüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % p.a.) degressiv abgeschrieben werden.
  • Das Körperschaftsteuerrecht wird modernisiert: Personengesellschaften erhalten ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer. Der Ermäßigungsfaktor bei Einkünften aus Gewerbebetrieb wird auf das Vier-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags angehoben.
  • Die Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligungen werden verbessert
  • Der Neustart nach einer Insolvenz wird erleichtert. So soll u.a. das Entschuldungsverfahren für natürliche Personen befristet auf drei Jahre verkürzt werden.

Das Vergaberecht soll temporär vereinfacht werden.

Ferner werden wirtschaftliche und soziale Härten u.a. mit folgenden Maßnahmen abgefedert:

  • Im September wird eine Regelung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ab dem 01.01.2021 vorgelegt.
  • Zur Sicherung der Existenz von KMU wird für coronabedingten Umsatzausfall ein Programm für Über-brückungshilfen aufgelegt. (vgl. Stichwort: Überbrückungshilfen)
  • Vereinfachter Zugang in die Grundsicherung für Arbeitssuchende wird bis 30.09.2020 verlängert.
  • Für gemeinnützige Organisationen legt der Bund für die Jahre 2020 und 2021 ein Kredit-Sonderpro-gramm über die KfW auf.
  • Ein Programm zur Milderung der Auswirkung der Corona-Pandemie im Kulturbereich wird aufgelegt.
  • Der Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder werden unterstützt; moderne Holzwirt-schaft gefördert.

Die Einigung sieht auch die Stärkung der Länder und Kommunen vor. So sollen aktuelle Gewerbesteueraus-fälle kompensiert werden.

Darüber hinaus sollen junge Menschen und Familien u.a. durch nachfolgende Maßnahmen unterstützt werden:

  • 300 € Kinderbonus pro Kind für jedes kindergeldberechtigte Kind.
  • Der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende wird befristet auf 2 Jahre auf 4.000 € angehoben.
  • Ein Prämiensystem soll das Ausbildungsplatzangebot bei KMU stärken.

Außerdem hat sich die Koalition auf Zukunftsinvestitionen und Investitionen in Klimatechnologien verständigt. Unter anderem folgende Maßnahmen sind beschlossen:

  • Der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage wird rückwirkend zum 01.01.2020 und befristet bis zum 31.12.2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. € pro Unternehmen gewährt.
  •  In der anwendungsorientierten Forschung werden die Mitfinanzierungspflichten für Unternehmen, die wirtschaftlich durch die Coronakrise besonders betroffen sind, reduziert. Große außeruniversitäre Forschungsorganisationen werden mit einem Fonds unterstützt.
  • Projektbezogene Forschung (u.a. SINTEG-Programm und Reallabore der Energiewende) wird aus-geweitet.
  • Das Klimaschutzprogramms 2030 soll fortgesetzt und beschleunigt, der Strukturwandel der Auto-mobilindustrie begleitet und zukunftsfähige Wertschöpfungsketten aufgebaut werden. Mit diversen Förderprogrammen und weiteren Investitionsanreizen soll die Mobilität gestärkt werden und mehr Nachhaltigkeit und Klimaschutz sicherstellen.
  • Die Bundesregierung will kurzfristig eine „Nationale Wasserstoffstrategie“ vorlegen. In der Umset-zung der Wasserstoffstrategie wird Deutschland außenwirtschaftliche Partnerschaften mit solchen Ländern aufbauen, in denen aufgrund der geographischen Lage Wasserstoff effizient produziert wer-den kann.
  • Erneuerbare Energien wird weiter forciert.
  • Quantentechnologie wird gefördert.
  • Der Glasfaser-Breitbandausbau soll vorangetrieben und ein flächendeckendes 5G-Netz ausgebaut werden.

Des Weiteren haben sich die Koalitionsfraktionen auf diverse Maßnahmen zur Stärkung des Gesundheitswesens sowie zur Verbesserung des Schutzes vor Pandemien verständigt.

Die vollständigen Ergebnisse des Koalitionsausschusses finden Sie hier: Ergebnis Koalitionsausschuss 03.06.2020 „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“

 

Überbrückungshilfen (4.6.2020)

Der Koalitionsausschuss hat sich am 03.06.2020 auf ein Programm für Überbrückungshilfen geeinigt.

Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Sie gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profisportvereinender unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen angemessen Rechnung zu tragen ist.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze coronabedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60% gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern.

Anmerkung: Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.

Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % ge-genüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebs-kosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.

Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 € nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen.

Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirt-schaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen.

Überzahlungen sind zu erstatten. Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszah-lungsfristen am 30.11.2020.

Quelle:

Ergebnis Koalitionsausschuss vom 03.06.2020

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Zuschuss für betriebswirtschaftliche Beratung (Update 2.6.2020)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die bestehende Rahmenrichtlinie zur Förde-rung unternehmerischen Know-hows im Sinne eines Sofortprogramms um ein Modul für Corona betroffene KMU und Freiberufler ergänzt.

Die Ergänzung der Richtlinie ist am 3. April 2020 in Kraft getreten und sollte zunächst bis 31. Dezember 2020 gelten.

Corona-betroffene KMU konnten einen Antrag auf Förderung betriebswirtschaftlicher Beratungen stellen. Die betroffenen Unternehmen sollten einen Zuschuss in Höhe von 100 %, maximal jedoch 4.000 Euro, der in Rechnung gestellten Beratungskosten erhalten. Der Zuschuss sollte direkt auf das Konto des Beraters ausge-zahlt werden.

Es handelte sich um eine Erweiterung des bestehenden Förderprogramms mit dem Namen „Förderung unter-nehmerischen Know-hows“. Zuständig für die Umsetzung des Programms ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Förderung im Rahmen dieser Ergänzung erfolgte, anders als die Förderung nach der bisherigen Rahmenrichtlinie, ausschließlich aus Mitteln des Bundes. Die Regelungen und Bedingungen einer (Teil-) Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) entfielen.

Förderprogramm vorzeitig eingestellt:

Mit Pressemitteilung vom 26.05.2020 hat das BAFA informiert, dass die für dieses spezielle Fördermodul vorge-sehenen Mittel aufgrund der großen Nachfrage bereits ausgeschöpft seien. Es könnten auch keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die Förderung aus dem Corona-Sondermodul sei deshalb vorzeitig eingestellt worden.

Die anderen Module der Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows ermöglichen nach Aus-kunft des BAFA allerdings weiterhin geförderte Beratungen zu den dafür geltenden Konditionen. Diese Module stehen Unternehmerinnen und Unternehmern unverändert zur Verfügung (Siehe dazu die nachfolgenden Infor-mationen zu den allgemeinen Anforderungen und zum Umfang der Förderung).

Betriebswirtschaftliche Beratung durch Steuerberater in geringerem Umfang weiter förderfähig:

Steuerberater erfüllen die Beratereigenschaft nach der Rahmenrichtlinie (Förderung unternehmerischen Know-hows). Das BMWi hatte bereits in der Vergangenheit ausdrücklich bestätigt, dass Steuerberater grundsätzlich für Beratungen nach der Richtlinie zugelassen sind (vgl. DStV-Information vom 15.01.2018). Es kommt hier (anders als bei anderen Beratungsunternehmen) nicht darauf an, dass mehr als 50% ihrer Umsätze aus dem Bereich der Unternehmensberatung kommen müssen. Die weiteren zu erfüllenden Qualitätsanforderungen können Steuerberater gegenüber dem BAFA neben den für alle übrigen Beratungsunternehmen geltenden Kri-terien (z.B. besondere Zertifikate etc.) beispielsweise auch über die Nutzung von Programmen wie DATEV Pro-Check oder eine Zertifizierung nach dem DStV-Qualitätssiegel oder nach DIN ISO 9001 nachweisen (vgl. auch Wiesehütter in Stbg. 11/2018, S. 466 ff.). Berater müssen sich soweit noch nicht geschehen registrieren.

Zwischenzeitlich hat es weitergehende Klarstellungen zur Beratung durch Wirtschaftsprüfer gegeben. Mit Blick auf die strenge gesetzliche Regulierung der WP/vBP, insbesondere auch zum Qualitätssicherungssystem, kön-nen die für gewerbliche Berater notwendigen Nachweise durch eine qualifizierte Bescheinigung der WPK ersetzt werden (Information der WPK). Parallel dazu hat sich aktuell der DStV gegenüber dem BMWi dafür stark ge-macht, auch für die Berufsgruppe Steuerberater weitergehende praxisgerechte Klarstellungen hinsichtlich der von den Beratern einzureichenden Qualitätsnachweisen vorzunehmen (Eingabe des DStV).

Nähere Informationen – insbesondere zur Antragstellung und Beraterregistrierung – hält das BAFA bereit:

Merkblatt des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Antrag auf Förderung einer Unternehmensberatung

Allgemeine Informationen des BAFA zum Programm „Förderung unternehmerischen Know-hows“

Ergänzung der Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows

Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows

 

Förderung der Maskenproduktion in Deutschland (2.6.2020)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) weitet die Förderung der Maskenproduktion in Deutschland aus. Die Richtlinie „Bundesförderung von Produktionsanlagen von Schutzausrüstung und dem Pa-tientenschutz dienender Medizinprodukte sowie deren Vorprodukte“ wird um zwei Fördermodule ergänzt.

Das Programm fördert Investitionen in Anlagen zur Herstellung von nach europäischem Standard zertifizierten FFP2/3- Masken und medizinischen Gesichtsmasken.

Unternehmen, die in den Aufbau neuer, innovativer und über den Stand der Technik hinausgehender Anlagen und Produkte investieren, erhalten bis zu 50 Prozent Förderung für den Erwerb von Anlagen und Komponenten sowie eigene Entwicklungsarbeiten. Voraussetzung ist, dass die Projekte bis spätestens 30.06.2021 abgeschlos-sen sind.

Investitionen von bereits am Markt verfügbaren Anlagen, die bis zum 31.08.2020 in Betrieb genommen werden, werden mit bis zu 30 Prozent der Investitionskosten gefördert.

Anträge auf Förderung können ab 01.06.2020 beim BAFA gestellt werden.

Quellen:

BMWi: Richtlinie für die Bundesförderung von Produktionsanlagen von persönlicher Schutzausrüstung und dem Patientenschutz dienender Medizinprodukte sowie deren Vorprodukte;

BMWi, Pressemitteilung v. 29.05.2020

Erleichterungen bei Offenlegungen nach HGB und Vollstreckungsmaßnahmen (29.5.2020)

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat seine Hinweise zur Offenlegung von Jahresabschlüssen aktualisiert:

Nach wie vor können Unternehmen, die für den Jahresabschluss 2018 oder frühere Jahre vom BfJ eine Androhungsverfügung mit Ausstellungsdatum zwischen dem 6. Februar und dem 20. März 2020 erhalten haben, die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachholen. In diesem Fall wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt.

Gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung zwischen dem 1. Januar 2020 und dem Ablauf des 30. April 2020 endete, wird das Bundesamt vor dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ab-lauf der regulären Offenlegungsfrist kein Ordnungsgeldverfahren einleiten.

Im Übrigen – d. h. wenn keine der vorgenannten Erleichterungen eingreift – müssen Unternehmen, die ihrer Offenlegungspflicht binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist nicht nachgekommen sind, ab sofort wieder mit der Einleitung oder Fortsetzung von Ordnungsgeldverfahren rechnen. Diesen Unternehmen wird empfohlen, die Offenlegung unverzüglich nachzuholen, um die Androhung oder Festsetzung eines Ordnungsgelds zu vermeiden.

Die im Hinblick auf die Corona-Krise geschaffenen Erleichterungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren gelten zunächst fort.

Weiterführende Informationen sind auf der Internetseite des BfJ unter www.bundesjustizamt.de/ehug veröffentlicht.

Quelle: BfJ, Mitteilung vom 18.05.2020

Sonderzahlungen (Update 29.5.2020)

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.

Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Die untergesetzliche Regelung soll in § 3 Nr. 11a EStG im Corona-Steuerhilfegesetz rechtlich abgesichert werden. Der Bundestag hat am Donnerstag, 28. Mai 2020, den entsprechenden Gesetzentwurf in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/19601) angenommen. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

(BMF, Pressemitteilung v, 03.04.2020)

Hinweis: Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann allgemein unter-stellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne des R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR vorliegt. Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nichtunter diese Steu-erbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nummer 2 Buchstabe aEStG.

Elterngeld (Update 29.5.2020)

Der Dt. Bundestag hat am 07.05.2020 einen Gesetzentwurf für Anpassungsmaßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie verabschiedet. Folgende wesentliche Regelungen sind vorgesehen:

Es besteht die Möglichkeit der Verschiebung der Elterngeldmonate für Eltern, die in systemrelevanten Bran-chen und Berufen arbeiten. Sie können diese auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen, wenn die Situation gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021. Die später genommenen Monate verringern bei einem weiteren Kind nicht die Höhe des Elterngeldes.

Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit der Eltern fördert, soll nicht entfallen oder zurückgezahlt werden müssen, wenn Eltern aufgrund der Covid-19-Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant.

Während des Bezugs von Elterngeld soll keine Reduzierung der Höhe des Elterngeldes durch Einkom-mensersatzleistungen eintreten, die Eltern aufgrund der Covid-19-Pandemie erhalten. Dazu zählt zum Bei-spiel das Kurzarbeitergeld. Um Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung auszugleichen, können wer-dende Eltern diese Monate auch von der Elterngeldberechnung ausnehmen.

Was das im Einzelfall bedeutet, erklärt eine Übersicht mit Fallbeispielen des Bundesfamilienministeriums.

Die Regelungen sind auf den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2020 begrenzt. Die verschobenen Elterngeldmonate müssen spätestens bis zum 30. Juni 2021 angetreten werden.

Die Anpassungen treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.

Quelle und weitere Informationen:

Information der Bundesregierung vom 07.05.2020

Information des BMFSFJ vom 07.05.2020

Gesetzentwurf, BT-Drs. 19/18698

Anzeigepflicht für Steuergestaltungen (Update 29.5.2020)

Die EU-Kommission hat vorgeschlagen, die Fristen für den Beginn der Anzeigepflicht von grenzüberschrei-tenden Steuergestaltungen um drei Monate zu verschieben. Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat sind über diese Vorschläge informiert. Die Kommission zählt darauf, dass beide Institutionen diese Vor-schläge so bald wie möglich verabschieden, um allen Beteiligten Rechtssicherheit zu geben.

Nach den Vorschlägen könnte der Start der Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen vom 01.07.2020 auf den 01.10.2020 verschoben werden.

Für solche grenzüberschreitenden Steuergestaltungen, deren erste Schritte bereits nach dem 24.06.2018 und vor dem 01.07.2020 umgesetzt wurden, soll laut Vorschlag der Kommission eine Meldung bis 30.11.2020 (statt bis 31.08.2020) ausreichend sein.

Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz soll das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt werden, durch ein BMF-Schreiben Fristverlängerungen bei der Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen anzuordnen, soweit die unionsrechtlichen Vorgaben dies ermöglichen. Der Bundestag hat am Donnerstag, 28. Mai 2020, den entsprechenden Gesetzentwurf in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/19601) angenommen. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

Quellen:

European Commission: Proposal for a COUNCIL DIRECTIVEamending Directive 2011/16/EU to address the urgent need for deferring certain time limits for the filing and exchange of information in the field of taxation due to the COVID-19 pandemic, COM(2020) 197 final

EC Representations Newsroom v. 11.05.2020

Quarantäne von Arbeitnehmern (Update 29.5.2020)

Zur Eindämmung des Corona-Virus ordnen die zuständigen Behörden gegenwärtig oftmals eine Quarantäne gegenüber einzelnen Personen an. Sie wird gegenüber akut Erkrankten als auch für lediglich potentiell Infizierte ausgesprochen. Bei Arbeitnehmern ist diese Unterscheidung maßgeblich für die Beurteilung, in welcher Form er weiterhin sein Gehalt bezieht:

a) Ist der Arbeitnehmer durch die Infizierung mit dem Corona-Virus arbeitsunfähig erkrankt, erhält er eine Fortzahlung des Gehaltes nach den üblichen Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Die angeordnete Quarantäne-Maßnahme ändert hieran nichts.

b) Ist der Arbeitnehmer wegen des Verdachts auf eine mögliche Infektion in Quarantäne, greift § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Danach erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung für die ersten sechs Wochen der Quarantäne. Die Entschädigung zahlt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer aus. Er bekommt sie aber auf Antrag (weitere Infos s.u.) von den zuständigen Behörden erstattet. Ab der siebten Quarantäne-Woche zahlen die zuständigen Behörden eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt an den Arbeitnehmer.

Zur Höhe der Entschädigung:

Bei Angestellten: in den ersten sechs Wochen Anspruch in Höhe des Nettogehaltes, danach in Höhe des gesetzlichen Krankengeldes.

Zu beachten ist, dass die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht auch weiterhin besteht. Außerdem sind die Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz nachrangig gegenüber allen anderen Ersatzansprüchen.

Bei Selbstständigen: Verdienstausfall sowie „angemessene“ Betriebsausgaben (s.o. Stichwort Selbststän-dige)

Für die entsprechenden Antragsformulare auf Entschädigung nach dem IfSG sollten sich Arbeitgeber und Selbstständige direkt mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung setzen.

Hinweis: Durch das Corona-Steuerhilfegesetz soll § 56 InfSG angepasst werden und berufstätige Eltern, die ihre Kinder wegen der Corona-Krise zuhause betreuen müssen, sollen mehr Hilfen erhalten. So soll die Lohnfortzahlung wegen eingeschränkten Kita- und Schulbetriebs künftig nicht mehr nur sechs, sondern bis zu 20 Wochen lang gezahlt werden. Jeder Elternteil kann demnach die Lohnersatzzahlung für 10 (statt bisher 6) Wochen in Anspruch nehmen. Alleinerziehende sollen bis zu 20 Wochen unterstützt werden.

Der Bundestag hat am Donnerstag, 28. Mai 2020, den entsprechenden Gesetzentwurf in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/19601) angenommen. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

Zu Fragen des Versicherungsumfangs für Steuerberater in diesem Bereich siehe die Informationen unten Stichwort: Versicherungsrecht / Berufshaftpflichtversicherung

Ergänzung: Im Fall angeordneter Betriebsschließungen durch die zuständigen Behörden gilt nach derzeitiger Rechtslage: Grundsätzlich sind Betriebsschließungen ein Risiko, das der Arbeitgeber tragen muss. Die Arbeitnehmer haben danach auch weiterhin Anspruch auf Zahlung des Gehalts.

Quellen und weitere Informationen:

RAK München, „FAQs“ zum Coronavirus COVID-19

Senatsverwaltung für Finanzen, Berlin (PM vom 17.03.20, 18.02 Uhr)

Arbeitsrechtliche Informationen des Juris-Portals

Überbrückungsprogramm für den Mittelstand (27.5.2020)

Wirtschaftsminister Peter Altmaier will Betriebe mit bis zu 249 Angestellten in den kommenden Monaten noch stärker unterstützen.

Wie die „Neue Osnabrücker Zeitung“ unter Berufung auf ein Eckpunktepapier berichtet, sollen entsprechende Firmen von Juli bis Dezember monatliche Zuschüsse in Höhe von bis zu 50.000 Euro beantragen können. Dies soll ihnen das Überleben während der Corona-Krise sichern.

Anträge sollen Firmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler stellen können. Ihre Umsätze müssen dafür im April und Mai um mindestens 60 Prozent gegenüber den Vorjahresmonaten eingebrochen sein.

Auch Unternehmen, die bereits Soforthilfen vom Bund oder von den Ländern bekommen, dürfen weitere Unter-stützung beantragen.

Quelle:

Tagesschau Online v. 25.05.2020

Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene (Update 27.5.2020)

Zur Förderung und Unterstützung des derzeit gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen gelten im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder für bestimmte Unterstützungsmaßnahmen, die vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 durchgeführt werden besondere Vorschriften.

Dies betrifft unter anderem:

Vereinfachte Zuwendungsnachweise zur Hilfe der Corona-Krise

Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von einem amtlich anerkannten inländischen Verband der freien Wohl-fahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen für die in der Präambel dargestellten Zwecke eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis.

Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung z.B. keine Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens oder die Förderung mildtätigerZwecke verfolgt oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck selbst verwendet.

Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Neben der Verwendung der eingeforderten Spendenmittel ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner ander-weitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzt.

Die steuerliche Behandlung (als Betriebsausgabe) von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Sponsoringmaßnahmen zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffenen können unter bestimmten Vo-raussetzungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Gleiches kann für Zuwendungen an un-mittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Geschäftspartner zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen gelten. Auch weitere Zuwendungen können unter bestimmten Voraussetzun-gen aus Billigkeitsgründen als Betriebsausgabe behandelt werden.

Die korrespondierende Behandlung der Zuwendung beim Empfänger (als Betriebseinnahme)

– Arbeitslohnspenden

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.

– Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen

Verzichtet ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit oder Auszahlung auf Teile seiner Aufsichtsratsvergü-tung, gelten die genannten Grundsätze zu den Arbeitslohnspenden sinngemäß.

Hilfeleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise

Stellen steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG entgeltlich Perso-nal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewäl-tigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflege-heime), dann wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch um-satzsteuerlich dem Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO zugeordnet werden.

– Mittelverwendung

Der Ausgleich von Verlusten, die steuerbegünstigten Organisationen nachweislich aufgrund der Auswir-kungen der Corona-Krise bis zum 31.12.2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrie-ben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist für die Steuerbegünstigung der jeweiligen Körperschaft unschädlich.

Stocken Organisationen, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG steuerbegünstigt sind, ihren eigenen Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 % des bisherigen Entgelts auf, werden weder die Mittelverwendung für sat-zungsmäßige Zwecke noch die Marküblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung geprüft, wenn die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt.

Hinweis: Mit BMF-Schreiben vom 26.05.2020 hat das BMF hier weitere Konkretisierungen vorgenom-men. Es stellt u.a. klar, dass das „bisherige Entgelt“ dem in den drei Monaten vor Einführung der Kurzar-beit durchschnittlich ausgezahlte Monatsgehalt entspreche. Bei einer Aufstockung auf über 80 % des bis-herigen Entgelts bedarf es einer entsprechenden Begründung, insbesondere zur Marktüblichkeit und An-gemessenheit der Aufstockung. Hierfür reichen etwa Tarifverträge aus.

– Schenkungsteuer

Handelt es sich bei den Zuwendungen um Schenkungen, können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG gewährt werden. Hierunter fallen u. a Zuwen-dungen an gemeinnützige Körperschaften nach § 13 Absatz 1 Nummer 16 ErbStG und Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern deren Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist (§ 13 Absatz 1 Nummer 17 ErbStG).

Für die Details beachten Sie bitte in jedem Fall die genauen Ausführungen des BMF-Schreibens vom 09.04.2020.

Corona-Steuerhilfegesetz (Update 27.5.2020)

Zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie sollen folgende steuergesetzliche Maßnahmen ergriffen werden:

  • Der Umsatzsteuersatz soll für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt werden. Alkoholische Getränke bleiben von der Senkung ausgenommen.
  • Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG soll auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden
  • Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld, die Unternehmen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 geleistet haben, bleiben steuerfrei. Voraussetzung ist, dass Aufstockungsbetrag und Kurz-arbeitergeld zusammen 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Wird mehr ge-zahlt, muss nur der darüber hinaus gehende Teil versteuert werden. Das entspricht der Regelung im Sozi-alversicherungsrecht und sorgt dafür, dass die Zahlungen ungeschmälert bei den Beschäftigten ankom-men. Darauf hat sich das Bundeskabinett am 06.05.2020 verständigt.
  •  Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung sollen Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt werden.
  •  Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 und § 20 Absatz 6 Satz 1 und 3 UmwStG sollen vorübergehend verlängert werden, um einen Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) zu erzielen.

Der Bundestag entscheidet am 28.05.2020 über die Hilfsmaßnahmen.

Außerdem stimmen die Parlamentarier über die Anträge der AfD-Fraktion mit den Titeln „Steuerliche Sofortmaß-nahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (19/18727) und „Negativfolgen der Corona-Maßnahmen auf das Gastronomiegewerbe eindämmen – Einen fairen und einheitlichen Umsatzsteuersatz auf Lebensmittel im Gast-ronomiegewerbe einführen“ (19/19164) sowie über den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Verbesserte Verlustrechnung zur Linderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Epidemie gesetzlich und rechtssicher ermöglichen“ (19/19134) ab. Abgestimmt werden soll zudem über einen von der FDP angekündigter Antrag mit dem Titel „Keine Steuererklärungspflicht für Kurzarbeit – Progressionsvorbehalt für 2020 aussetzen“.

Quellen: Deutscher Bundestag Online Dienste, Information v. 27.05.2020; Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 20.05.2020, BT-Drs. 19/19379

Reiseveranstalter (27.5.2020)

Um Reiseveranstalter vor dem Existenzverlust zu bewahren, hat die Bundesregierung am 27.5.2020 eine Gutscheinlösung beschlossen: Sie gibt Veranstaltern die Möglichkeit, ihren Kunden für abgesagte Pauschalreisen einen Gutschein anstelle der sofortigen Rückzahlung des Reisepreises anzubieten. Eine An-nahmepflicht besteht nicht.

Die Bundesregierung kommt damit den Vorgaben der EU-Pauschalreiserichtlinie sowie Empfehlungen der EU-Kommission nach.

Näheres zum Inhalt des von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurfs finden Sie hier.

Die Bundesregierung will darüber hinaus zeitnah die bestehenden Hilfsprogramme für die deutsche Wirtschaft für spezifische Unterstützungsmaßnahmen für die Pauschalreisebranche anpassen.

Arbeitsunfähigkeit (Update 20.5.2020)

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, dass die zuletzt bis zum 18.05.2020 befristete Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte nochmals verlängert wird, und zwar bis zum 31.05.2020. Danach soll die Regelung auslau-fen.

Die Regelung gilt bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen. Hier darf für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese die Ausstellung einer AU-Bescheinigung erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese sodann einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden.

Quelle:

Information des Gemeinsamen Bundesausschusses

Weitere allgemeine Informationen : BDA, Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie

Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung (Update 20.5.2020)

Das BMAS hat sich am 15. März zur Frage der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer geäußert, die aufgrund der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können:

Nach geltender Rechtslage können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Betreuung ihrer Kinder für einen kurzen Zeitraum ohne Lohneinbußen ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Voraussetzung ist, dass sie ihre Kinder nicht anderweitig betreuen können (z.B. Ehepartner, Nachbarschaft). Auf die Betreuung durch Großeltern sollte verzichtet werden, da ältere Menschen erheblich durch das Virus gefährdet sind und deren Gesundheit besonders geschützt werden sollte. Diese rechtliche Möglichkeit nach § 616 BGB ist allerdings nach derzeitiger Rechtslage auf wenige, in der Regel zwei bis drei Tage, begrenzt. Außerdem kann § 616 BGB durch den Arbeitsvertrag oder einen Tarifvertrag abbedungen werden.

Das BMAS bittet angesichts der akuten Lage zu pragmatischen, unbürokratischen und einvernehmlichen Lösungen zu kommen, die nicht zu Lohneinbußen führen und die Möglichkeiten der Lohnfortzahlung im Betreuungsfall eher großzügig auszugestalten. Zumindest in der ersten Woche sollte aufgrund der akut notwendigen zwingenden Betreuung von Kindern keine Lohnminderung erfolgen. Wo möglich, könnten auch Homeoffice-Lösungen oder flexible Arbeitszeitregelungen dazu beitragen, die aktuelle Situation zu bewältigen. Arbeitnehmer könnten auch die Möglichkeit wahrnehmen, über Zeitausgleiche (z.B. Überstundenabbau) oder kurzfristige Inanspruchnahme von Urlaub, die Betreuung ihrer Kinder im Anschluss an die ersten Tage sicherzustellen.

 

 

Dem Vernehmen nach ist nunmehr folgende Regelung geplant:

In das Infektionsschutzgesetz wird ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas aufgenommen. Er soll von Sorgeberechtigten von Kindern bis zum 12. Lebensjahr gelten, wenn sie ihre Kinder aufgrund der Schließung selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können.

Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung (z.B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) realisieren können. Risikogruppen wie z. B. die Großeltern des Kindes müssen dazu nicht herangezogen werden.

Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben wie etwa der Abbau von Zeitguthaben. Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch vor.

Höhe und Dauer der Entschädigung:

67 % des Nettoeinkommens für bis zu sechs Wochen, begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro.

Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.

Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis zum 31.12.2020.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 23.03.2020

Weitere detaillierte Informationen und allgemeine Hinweise zu den arbeitsrechtlichen Folgen der Pandemie sind unter anderem hier abrufbar:

BDA: Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie

BMAS: Coronavirus – Arbeitsrechtliche Auswirkungen

 

Hilfe für Studierende (Update 20.5.2020)

Studentinnen und Studenten steht die Möglichkeit offen, ein in der Startphase zinsloses Darlehen bei der Kredit-anstalt für Wiederaufbau (KfW) zu beantragen – auf Basis des langbewährten KfW-Studienkredits.

Dies gilt sowohl für neue Antragsteller als auch für solche, die bis März 2021 bereits laufende Kredite ausgezahlt bekommen. Das zinslose Darlehen hat eine Höhe von bis zu 650 Euro im Monat und kann unbürokratisch online beantragt werden.

Für die besonders betroffene Gruppe der ausländischen Studentinnen und Studenten soll der Studienkredit von Juli 2020 bis März 2021 geöffnet werden.

Darüber hinaus stellt das Bundesbildungsministerium dem Deutschen Studentenwerk 100 Millionen Euro für die Nothilfefonds der Studierendenwerke vor Ort bereit.

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung, Pressemitteilung v. 30.04.2020

Ferner hat der Bundesrat am 15.05.2020 dem vom Bundestag am 07.05.2020 beschlossenen „Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz“ zugestimmt.:

Danach können die vertraglichen Höchstbefristungsgrenzen für wissenschaftliches und künstlerisches Personal in einer Qualifizierungsphase um die Zeit verlängert werden, in der es pandemiebedingte Einschränkungen des Wissenschaftsbetriebs gibt. Entsprechende Beschäftigungsverhältnisse können bis zu sechs Monaten verlängert werden – vorausgesetzt, sie bestehen zwischen 1. März und 30. September 2020.

Das Gesetz enthält Verbesserungen für BAföG-Empfängerinnen und Empfänger: Sie richten sich speziell an solche Studierende, die sich in der Bekämpfung der Corona-Krise engagieren: Arbeiten sie in einer Branche oder in einem Beruf, der zur Eindämmung der Pandemie beiträgt, dann können sie ihren BAföG-Satz ohne Abzüge aus den Einnahmen für diese Tätigkeit aufstocken.

Die Regelungen sollen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten.

Quelle: Deutscher Bundestag, Kurzinformation v. 07.05.2020

Bundesrat Kompakt vom 15.05.2020

Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung von Wissenschaft und Studierenden aufgrund der COVID-19-Pandemie (BT Drs. 19/18699)

 

Veranstaltungsrecht (15.5.2020)

Der Bundestag hat am 14.05.2020 den Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pande-mie im Veranstaltungsrecht angenommen. Der Bundesrat hat am 15.05.2020 zugestimmt. Beschlossen wurde eine Gutscheinlösung für Inhaber von Eintrittskarten.

Veranstalter sollen Verbrauchern wegen des Corona-bedingten Ausfalls einer Veranstaltung anstatt der ihnen zustehenden Rückzahlung des Kartenpreises auch einen Gutschein ausstellen können.

Der Gutschein muss den vollen Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Ausstellung und Übersendung des Gutscheins müssen kostenlos sein.

Der Gutschein kann dann entweder für eine Nachholveranstaltung oder eine alternative Veranstaltung eingelöst werden.

Der Inhaber des Gutscheins kann die Auszahlung des Gutscheinwertes allerdings verlangen, wenn ihm die Annahme des Gutscheins aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst wird.

Die Regelung gilt für alle Karten, die vor dem 8. März gekauft wurden.

Veranstaltungen im beruflichen Kontext wie Fortbildungen und Seminare, ebenso Veranstaltungen wie Fachmessen und Kongresse sind nicht betroffen.

Quelle und weitere Informationen:

Gesetzentwurf (19/18697) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (19/19218)

Mitteilung der Bundesregierung vom 14.05.2020

Informationen des BMJV

Private Krankenversicherung (Update 15.5.2020)

Um zu verhindern, dass privat Krankenversicherte aufgrund vorübergehender Hilfebedürftigkeit dauerhaft im Basistarif der privaten Krankenversicherung versichert sein werden, sollen sie nach den Plänen der Bundes-regierung ein Rückkehrrecht in ihren vorherigen Versicherungstarif unter Berücksichtigung vormals erworbener Rechte ohne erneute Gesundheitsprüfung erhalten, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel die Hilfebedürftigkeit überwunden haben (§ 204 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz-E).

Der Bundestag hat den Entwurf des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 14.05.2020 beschlossen. Der Bundestag hat am 15.05.2020 ebenfalls zugestimmt. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt.

Der Bundestag hat den Entwurf des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 14.05.2020 beschlossen. Der Gesetzentwurf muss noch vom Bundesrat (voraussichtlich am 15.05.2020) bestätigt werden.

Quelle: Formulierungshilfe für die Fraktionen der CDU/CSU und SPD für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epi-demischen Lage von nationaler Tragweite

Kurzarbeitergeld (Update 15.5.2020)

Lieferengpässe, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entstehen, oder behördliche Betriebsschließungen mit der Folge, dass Unternehmen ihre Produktion einschränken oder einstellen müssen, können zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten führen.

Die Bundesregierung hat hierzu die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert:

  • Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Bisher musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
  • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt.

Wichtig ist, dass die Unternehmen die Kurzarbeit im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Das kann auch online erfolgen. Dazu muss man sich auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit (BA) registrieren.

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Es wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Es beträgt 67 Prozent, wenn mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt.

Tabellen zur Berechnung des KUG:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf

https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug51-tabelle-2016_ba015003.pdf (bei Geringverdienern)

Dem Vernehmen nach hat sich die Regierungskoalition darauf verständigt, das Kurzarbeitergeld gestaffelt an-zuheben. Für diejenigen, die das KuG für eine um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, soll es ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent beziehungsweise 77 Prozent für Haushalte mit Kindern und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent beziehungsweise 87 Prozent für Haushalte mit Kindern steigen – längstens bis Ende 2020. Außerdem sollen für Arbeitnehmer in Kurzarbeit ab 1. Mai bis Ende 2020 bereits bestehende Hinzuverdienstmöglichkeiten erweitert werden.

Die Bundesregierung hat am 29.04.2020 beschlossen, das Kurzarbeitergeld für diejenigen zu erhöhen, die KuG für ihre um mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit beziehen, und zwar ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 % (bzw. 77 % für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 % (bzw. 87 % für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts, längstens bis 31.12.2020.

Außerdem werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter ausgeweitet: Ab 01.05.2020 dürfen sie in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgehoben. Die Regelung gilt ebenfalls bis zum 31.12.2020.

Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 dem so genannten Sozialschutz-Paket II zugestimmt, das der Bundestag einen Tag zuvor beschlossen hatte.

Die Bundesregierung wird nun zudem bis 2021 ermächtigt, die Bezugsdauer der Leistung bei außergewöhnli-chen Verhältnissen von 12 auf 24 Monate zu verlängern. Eigentlich ist eine solche Verlängerung nur möglich, wenn eine Gesamtstörung des Arbeitsmarktes vorliegt.

Außerdem stellt das Gesetz sicher, dass ein Hinzuverdienst dann nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird, wenn es sich bei der neu aufgenommenen Nebenbeschäftigung um einen Minijob in einem systemrele-vanten Bereich handelt. Diese Bestimmungen sind erst durch den Bundestagsbeschluss in den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung aufgenommen worden.

Quelle und weitere Informationen:

Mitteilung der Bundesregierung vom 29.04.2020

Information des BMAS vom 29.04.2020

Gesetzentwurf für das sog. Sozialschutzpaket II vom 27.04.2020

Vertragsärztliche Praxen erhalten nach einer internen Weisung der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld. Grund dafür seien die im März durch den Bundestag beschlossenen Ausgleichszah-lungen für Vertragsärzte und -psychotherapeuten nach § 87a Abs. 3b S. 3 SGB V (sog. Schutzschirm für Praxen).

Die Ausgleichzahlungen wirkten wie eine Betriebsausfallversicherung, sodass die erforderlichen wirtschaftli-chen Gründe für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld fehlten, heißt es in der internen Anweisung der Behörde. Raum für eine Zahlung von Kurzarbeitergeld bestehe folglich nicht. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn eine Praxis aufgrund von ausbleibenden privatversicherten Patienten existenzbedrohende Umsatzeinbußen erleide.

Quelle und weitere Informationen:

Aktuelle Informationen der KBV

Informationen zum Schutzschirm für Arztpraxen

Nähere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter folgenden Links zu finden:

Corona-Virus: Kurzarbeitergeld möglich

Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

Die Agenturen stehen für Anfragen und Beratungen zum Thema Kurzarbeitergeld zur Verfügung.

Die Nummer der Servicehotline für Arbeitgeber lautet 0800 45555 20.

Die Abrechnung des Antrags auf Kurzarbeitergeld kann nach Ansicht des DStV als sonstige Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung mit der Zeitgebühr abgerechnet werden (vgl. § 34 Abs. 5 StBVV). Dies gilt zumindest dann, wenn ein Auftrag zur Durchführung der Lohnbuchführung vorliegt. Anderenfalls wäre die übliche Vergütung nach §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB abzurechnen. Letzteres gilt im Übrigen auch für alle weiteren betriebswirtschaftlichen Beratungsleistungen.

Zu Fragen des Versicherungsumfangs für Steuerberater in diesem Bereich siehe die Informationen unten Stichwort: Versicherungsrecht / Berufshaftpflichtversicherung

Selbständige (Update 15.5.2020)

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot unterliegt (§§ 31, 42 IfSG) oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird bzw. wurde kann eine Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG beantragen.

Voraussetzung ist in beiden Fällen ein die Person betreffender Bescheid des Gesundheitsamtes zum per-sönlichen Tätigkeitsverbot oder zur angeordneten Quarantäne und ein Verdienstausfall.

Eine Erstattung des Verdienstausfalls kommt gem. § 56 Abs. 3 IfSG in Betracht. Bei einer Existenzgefähr-dung kann ferner „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemes-senem Umfang“ gem. § 56 Abs. 4 IfSG Umfang entstehen.

Schäden sind dabei so gering wie möglich zu halten. Dazu zählt auch die Arbeit im Home-Office.

Frist zur Geltendmachung des Anspruchs

Mit dem zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite soll die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche von drei auf zwölf Monate verlängert werden.

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 14.05.2020 beschlossen. Der Bundesrat stimmte am 15.05.2020 ebenfalls zu. Das Gesetzt kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt werden.

(Quelle: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von na-tionaler Tragweite)

Details zu den Abläufen (z.B. Antragstellung) bestimmt die zuständige Behörde. Diese wird von der Regierung des Landes bestimmt. (Orientierungshilfe: Kassenärztliche Bundesvereinigung: Übersicht der zuständigen Stellen).

Achtung: Eine freiwillige Quarantäne oder ein generelles (gesundheitsunabhängiges) Tätigkeitsverbot (z.B. Betriebsschließungen im Einzelhandel) eröffnen keinen Entschädigungsanspruch nach dem IfSG. (siehe auch unten, Stichwort Quarantäne).

Quelle: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

Arbeitslosengeld (Update 15.5.2020)

ALG I

Die Bundesregierung hat am 29.04.2020 beschlossen, die Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld zu verlängern. Aufgrund der außergewöhnlichen Situation auf dem Arbeitsmarkt und derzeit geringerer Aussichten auf eine neue Beschäftigung sollen diejenigen unterstützt werden, die bereits vor der Krise arbeitsuchend waren und Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehen. Daher wird das Arbeitslosengeld für diejenigen um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 01.05.2020 und dem 31.12.2020 enden würde.

Der Bundestag hat den Entwurf zum Sozialschutz-Paket II am 14.05.2020 beschlossen. Der Gesetzentwurf muss noch vom Bundesrat (voraussichtlich am 15.05.2020) bestätigt werden.

Quelle und weitere Informationen:

Mitteilung der Bundesregierung vom 29.04.2020

Information des BMAS vom 29.04.2020

Gesetzentwurf für das sog. Sozialschutzpaket II vom 27.04.2020

 

ALG II (Grundsicherung)

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sichert den Lebensunterhalt, wenn Menschen aufgrund der Corona-Krise vorübergehend erhebliche Einkommenseinbußen erfahren und keine vorrangigen Hilfen greifen. Dies kann alle Erwerbstätigen betreffen, insbesondere aber Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbständige. Hier wird infolge des Coronavirus ein erleichterter Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende und zur Sozialhilfe gewährt.

Quelle und weitere Informationen:

Informationen des BMAS

Informationen der Bundesagentur für Arbeit

Bonus für Pflegekräfte (Update 15.5.2020)

Die Bundesregierung hat ein Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweit auf den Weg gebracht. Nur einen Tag nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zugestimmt. Es kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt werden.

 

Pflegekräfte sollen durch eine Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch einen einmaligen Bonus erhalten und Pflegebedürftige flexibler unterstützt werden. Angesichts der Belastung während der Pandemie sollen Pflegekräfte einen Anspruch auf eine einmalige Prämie von bis zu 1000 Euro erhalten. Auch Auszubildende, Frei-willigendienstleistende, Helfer im freiwilligen sozialen Jahr und Leiharbeiter sowie Mitarbeiter in Servicegesell-schaften sollen eine Prämie erhalten

Die Prämie soll als individueller steuer- und sozialversicherungsfreier Anspruch der Beschäftigten ausgestaltet werden. Pflegekassen sollen den Bonus zunächst finanzieren. Länder und Arbeitgeber können die Prämie aufstocken, z.B. auf die steuer- und sozialversicherungsfreie Summe von 1.500 €.

Quellen:

Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit v. 29.04.2020;

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Hilfen für Pflegebedürftige (14.5.2020)

Bislang erhalten Beschäftigte für bis zu 10 Tage Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung, wenn plötzlich ein Pflegefall in der Familie auftritt und sie die Pflege für einen Angehörigen zu Hause organisieren müssen. Bis zum 30. September 2020 wird Pflegeunterstützungsgeld auch gezahlt, wenn eine Versorgungslücke bei der Pflege zu Hause entsteht (weil z.B. eine Pflegekraft ausfällt oder ein ambulanter Pflegedienst schließt). Anders als heute wird das Pflegeunterstützungsgeld zeitlich befristet nicht mehr bis zu 10, sondern bis zu 20 Tage lang bezahlt.

Das Recht, der Arbeit wegen einer akuten Pflegesituation in der eigenen Familie fernzubleiben, umfasst bis zum 30. September 2020 ebenfalls 20 statt wie bisher 10 Tage. Zudem werden weitere pandemiebedingte Flexibili-sierungen im Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz vorgenommen.

Für alle Pflegebedürftigen gilt: Die bisherige Ansparmöglichkeit von nicht in Anspruch genommenen Entlastungs-leistungen wird einmalig um drei Monate verlängert.

Der Bundestag das zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 14.05.2020 beschlossen. Der Gesetzentwurf muss noch vom Bundesrat (voraussichtlich am 15.05.2020) bestätigt werden.

Quelle und weitere Informationen:

Bundesgesundheitsministerium, Meldung v. 14.05.2020

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

 

Geringfügig Beschäftigte (13.5.2020)

Insbesondere mit Blick auf die Saisonkräfte in der Landwirtschaft, die aufgrund der Corona-Pandemie voraus-sichtlich in deutlich geringerer Anzahl zur Verfügung stehen werden, findet eine Anhebung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober 2020 auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage statt. Bisher betrugen die Grenzen für diese sog. Minijobs drei Monate oder 70 Arbeitstage.

Für eine kurzfristige Beschäftigung werden unter anderem keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt und somit auch keine Rentenanwartschaften erworben. Die Höhe des Verdienstes spielt grundsätzlich keine Rolle. Maßgeblich ist, dass die Beschäftigung von vornherein vertraglich oder aufgrund ihrer Eigenart befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Quelle und weitere Informationen:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Erleichterter Zugang zu Sozialleistungen

Minijobzentrale online – Corona: Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs werden ausgeweitet

Gesetz für einen erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2, BGBl, 2020 I, S. 575

Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt (13.5.2020)

Für das Jahr 2020 findet eine Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten von 6.300 Euro auf 44.590 Euro statt. Rentnerinnen und Rentner können daher bis zu 44.590 Euro im Kalenderjahr zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird. Die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen soll Per-sonalengpässe entgegenwirken, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind. Ab 2021 gelten wieder die bisherigen Grenzen.

Quelle und weitere Informationen:

DRV, Information vom 27.03.2020

Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Erleichterter Zugang zu Sozialleistungen

Gesetz für einen erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2, BGBl, 2020 I, S. 575

Soforthilfeprogramm für freie Orchester und Ensembles (11.05.2020)

Kulturstaatsministerin Monika Grütters stellt bis zu 5,4 Millionen Euro Soforthilfe für freie Orchester und Ensem-bles zur Verfügung. Das Hilfsprogramm zielt darauf ab, künstlerisches Arbeiten trotz der Corona-Pandemie zu ermöglichen.

Das Soforthilfeprogramm läuft bis Ende des Jahres 2020 und richtet sich an professionelle Orchester und En-sembles mit Sitz in Deutschland. Voraussetzung ist, dass die Projekte der Antragsteller im Inland durchgeführt werden und dass die Projektorchester und Klangkörper nicht überwiegend öffentlich finanziert werden.

Die Mittel des Soforthilfeprogramms stammen aus dem Förderprogramm „Exzellente Orchesterlandschaft Deutschland“, das erstmals von 2017 bis 2020 durchgeführt wurde.

Quelle und weitere Informationen: Presse und Informationsamt der Bundesregierung, Mitteilung Nr. 140

Start-ups (Update 11.5.2020)

Ein 2 Mrd-Euro-Hilfspaket speziell für Start-ups soll bestehende Maßnahmen ergänzen. Das Maßnahmenpaket umfasst insbesondere folgende Elemente, die schrittweise umgesetzt werden:

  • Öffentlichen Wagniskapitalinvestoren auf Dachfonds- und auf Fondsebene (z.B. KfW Capital, Europäischer Investitionsfonds, High-Tech Gründerfonds, coparion) sollen kurzfristig zusätzliche öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt werden, die im Rahmen der Ko-Investition zusammen mit privaten Investoren für Finanzierungsrunden von Start-ups eingesetzt werden können.
  • Die Dachfondsinvestoren KfW Capital und Europäischer Investitionsfonds (EIF) sollen perspektivisch mit zusätzlichen öffentlichen Mitteln in die Lage versetzt werden, Anteile von ausfallenden Fondsinvestoren zu übernehmen.
  • Für junge Start-ups ohne Wagniskapitalgeber im Gesellschafterkreis und kleine Mittelständler soll die Finanzierung mit Wagniskapital und Eigenkapital-ersetzenden Finanzierungsformen erleichtert werden.

Parallel zur Umsetzung des Maßnahmenpakets stimmt die Bundesregierung weiter die Ausgestaltung des Zukunftsfonds für Start-ups ab, der mittelfristig den Weg aus der Krise unterstützen soll.

Quelle: BMF, Newsletter v. 01.04.2020

Weitere Informationen können Sie dem am 11.05.2020 veröffentlichten Konzeptpapier entnehmen.

 

Umsatzsteuer für Gastronomiegewerbe (Update 6.5.2020)

Der Koalitionsausschuss einigte sich Berichterstattungen zufolge am Abend des 22.04.2020 darauf, den Mehr-wertsteuersatz für Speisen in der Gastronomie vorübergehend zu senken.

Die Mehrwertsteuer für Speisen in Gaststätten wird demnach ab dem 01.07 befristet bis zum 30.06.2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent gesenkt. Getränke sind von der Regelung ausgenommen.

Das Bundeskabinett hat sich auf die vorübergehende Senkung am 06.05.2020 verständigt. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.

(Quelle: www.tagesschau.de v. 23.04.2020;  www.bundesregierung.de v. 06.05.2020)

 

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (6.5.2020)

Das BMF stellt die mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte Antragsformulare nach § 32c EStG für die Jahre 2016 und 2019 mit Erläuterungen und einer Arbeitshilfe zur Verfügung. Sie werden auch auf den Internetseiten der Landesfinanzministerien veröffentlicht.

Steuerpflichtige können die Anlage herunterladen, ausdrucken und unterschrieben an die Finanzämter senden.

Wenngleich es sich hierbei nicht um eine spezielle Maßnahme zur Abfederung der Corona-Krise handelt, kann die durch die Tarifermäßigung ermöglichte Liquidität unterstützend wirken.

Quelle: BMF, Mitteilung v. 05.05.2020 nebst entsprechender Downloadmöglichkeiten

Hilfen für Zahnärzte und Therapeuten (5.5.2020)

Therapeuten, Zahnärzte und besondere Rehaeinrichtungen, die Corona-bedingt einbrechende Patientenzahlen verzeichnen, erhalten Unterstützung durch einen finanziellen Schutzschirm.

Heilmittelerbringer wie zum Beispiel Physiotherapeuten, Logopäden oder Ergotherapeuten erhalten 40% der Vergütung aus dem vierten Quartal 2019 als Einmalzuschuss.

Zahnärzte bekommen zunächst 90% der Vergütung aus dem letzten Jahr. Es handelt sich um eine Liquiditäts-hilfe, die zurückzuzahlen ist.

Einrichtungen des Müttergenesungswerks und gleichartige Einrichtungen erhalten wie zuvor schon stati-onäre Rehabilitationseinrichtungen gem. § 111d SGB V 60% ihrer Einnahmeausfälle.

Die Regelungen treten mit dem 5. Mai 2020 in Kraft.

Bereits im März sind Regelungen zu Ausgleichszahlungen für Vertragsärzte und -psychotherapeuten nach § 87a Abs. 3b S. 3 SGB V in Kraft getreten (sog. Schutzschirm für Praxen).

Quelle und weitere Informationen:

Nachrichten des RND vom 4.5.2020

Informationen der KZBV vom 4.5.2020

COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung vom 30.4.2020

Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.3.2020

Ausfallhonorar für Künstler (30.4.2020)

Die Bundesregierung ermöglicht es Kulturinstitutionen ab dem 29.04.2020, Honorare an Künstler für Engagements zu zahlen, die wegen der Coronakrise abgesagt wurden.

Die Regelung sieht vor, dass ausgefallene Engagements von freiberuflichen Künstlern auch dann vergütet werden können, wenn es keine entsprechende vertragliche Regelung über Ausfallhonorare gibt. Voraussetzung ist, dass das Engagement bis zum Stichtag 15.03.2020 vereinbart wurde. Wenn für die Veranstaltung eine Gage unter 1.000 Euro vorgesehen war, kann ein Ausfallhonorar von bis zu 60 % des Nettoentgelts zuwendungsrechtlich anerkannt werden. Bei Gagen über 1.000 Euro können die Künstler maximal 40 % des Nettoentgelts erhalten; die Obergrenze des Ausfallhonorars liegt bei 2.500 Euro.

Die Regelung gilt für Kultureinrichtungen und Projekte, die vom Bund gefördert werden. Noch nicht geklärt ist, ob ggf. entsprechend bzw. wie mit den von Ländern und Kommunen geförderten Kulturinstitutionen verfahren werden soll.

Quelle und weitere Informationen:

Mitteilung der Bundesregierung vom 29.04.2020

Weitere Informationen der Bundesregierung zu Hilfen für Künstler und Kreative

Verlustrücktrag (Update 28.4.2020)

Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den VZ 2019 veranlagt worden sind, können auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen.

Die Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 zur nachträglichen Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch (z.B. mittels ELS-TER) bei dem für die Festsetzung der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt zu stellen. Der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen im pauschalierten Verfahren kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 gestellt werden.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 kann von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, die Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 Prozent des Saldos der maßgeblichen Ge-winneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Er ist bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung von 2.000.000 Euro (§10d Absatz 1 Satz 1 EStG) abzuziehen. Die Vorauszahlungen für 2019 sind unter Berücksichtigung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 neu zu berechnen und festzusetzen. Eine Änderung der Festsetzung der Vorauszahlungen führt zu einem Erstattungsanspruch.

Weitere Details sowie ein zusammenfassendes entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben vom 24.04.2020 Corona-Sofortmaßnahme: Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019

Lohnsteueranmeldungen (24.4.2020)

Das BMF-Schreiben vom 23.04.2020 bestimmt:

Arbeitgebern können die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen wäh-rend der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Absatz 1 AO verlängert werden.

Voraussetzung ist, dass sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermit-teln.

Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.

Bereits zuvor hatten Bayern und Nordrhein-Westfalen zweimonatige Fristverlängerung für die Abgabe der Lohnsteueranmeldungen für März bzw. das erste Quartal gewährt (Quelle (Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, Stichwort: Lohnsteuer; .(Pressemitteilung Nordrhein-Westfalen v. 02.04.2020 nebst Antragsformular)

KfW Schnellkredite für den Mittelstand (Update 16.4.2020)

Ankündigung: Auf Basis des am 03.04.2020 von der EU-Kommission veröffentlichten angepassten Beihilfenrahmens (sog. Temporary Framework) führt die Bundesregierung umfassende KfW-Schnellkredite für den Mittelstand ein.

Die KfW-Schnellkredite für den Mittelstand umfassen im Kern folgende Maßnahmen:

Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

  •  Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  •  Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis 25 % des Jahresumsatzes 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  •  Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  •  Zinssatz in Höhe von aktuell 3% mit Laufzeit 10 Jahre.
  •  Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes
  •  Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.
  • Der KfW-Schnellkredit kann nach Genehmigung durch die EU-Kommission starten.

Die EU-Kommission hat das Programm am 11.04.2020 genehmigt. Der KfW-Schnellkredit startet am 15.04.2020.

Quelle: BMF, Gemeinsame Pressemitteilung vom 06.04.2020, 

BMF, Pressemitteilung vom 14.04.2020

Zuschüsse (Update 9.4.2020)

Das Kabinett hat weitere Eckpunkte über Soforthilfen für kleine Unternehmen und Soloselbständige beschlossen (vgl. BMWi, BMF: Pressemitteilung vom 23.03.2020).

Kernpunkt: Finanzielle Soforthilfen (Zuschüsse) für kleine Unternehmen gelten für alle Wirtschaftsbereiche sowie Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten. Das Programmvolumen umfasst bis zu 50 Milliarden Euro. Im Einzelnen ist vorgesehen:

bis 9.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten,

bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten.

Die beschlossenen Eckpunkte „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ finden Sie hier.

Das BMWi hat eine Übersicht über die Unterstützungen für Unternehmen veröffentlicht.

Das BMWi hat dort unter anderem nützliche Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm zusammengestellt. Beachten Sie dabei insbesondere, dass Kosten des privaten Lebensunterhalts wie die Miete der Privatwohnung oder Krankenversicherungsbeiträge nicht durch die Soforthilfe des Bundes abgedeckt werden. Damit auch in-sofern die Existenz von kleinen Unternehmen, Freiberuflern und Soloselbständigen nicht bedroht ist, wird der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vereinfacht. Unter anderem greift hier für sechs Monate eine wesentlich vereinfachte Vermögensprüfung, und Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt.

Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. (BMWi)

Eine Übersicht über die zuständigen Behörden oder Stellen in den Ländern finden Sie hier.

(Die genannten Ansprechpartner können sowohl zu Länder-Soforthilfen wie auch für Bundes-Soforthilfen kontaktiert werden). (Quelle: BMF)

Bitte informieren Sie sich auf den Seiten der Landesregierungen über ggf. darüberhinausgehende Hilfsmaßnahmen in Ihrem jeweiligen Bundesland. Einen Anhaltspunkt kann folgende Zusammenstellung liefern: https://www.fuer-gruender.de/blog/corona-soforthilfen-bundeslaender/

Fristverlängerung bei der Lohnsteueranmeldung (6.4.2020)

Von der Corona-Pandemie betroffene Arbeitgeber können in Nordrhein-Westfalen eine zweimonatige Fristverlängerung für die zum 10.04.2020 abzugebende Lohnsteueranmeldung beantragen. (Pressemitteilung v. 02.04.2020) Der Antrag soll auf der Seite des Landes zu finden sein, ist aber derzeit nicht aufrufbar. Wir werden Sie an dieser Stelle informieren, sobald sich etwas neues ergibt.

Sprechen Sie auch unsere Lohnabteilung an, wenn Sie diese Regelung in Anspruch nehmen möchten.

IT-Sicherheit (6.4.2020)

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ruft zur Wachsamkeit auf. Es beobachtet aktuell eine Zunahme von Cyber-Angriffen mit Bezug zum Corona-Virus auf Unternehmen und Bürger.

So werden Unternehmen und Betriebe per E-Mail durch die Täter aufgefordert, persönliche oder unternehmensbezogene Daten auf gefälschten Webseiten preiszugeben. Die Cyber-Kriminellen geben sich als vermeintliche Institutionen zur Beantragung von Soforthilfegeldern aus. Die betrügerisch erlangten Daten werden anschließend für kriminelle Aktivitäten missbraucht.

Quelle und weitere Informationen:

Pressemitteilung des BSI vom 2.4.2020

Allgemein zum Thema:

Symposium des DStV zum Thema IT-Sicherheit

Steuerzahlungen (Update 3.4.2020)

Mittels BMF-Schreibens bzw. gleich lautender Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.03.2020

wurden folgende Erleichterungen umgesetzt.

a) Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bei ihrem Finanzamt bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer), stellen. Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge die Gewerbesteuer betreffend gilt, dass diese grundsätzlich an die Gemeinden zu richten sind. Sie sind nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.

Hinweis: Eine Stundung ist erst nach Festsetzung bzw. Anmeldung der entsprechenden Steuerforderungen möglich. Stundungsanträge können daher erst dann eingereicht werden, wenn die aus einer Festsetzung bzw. Anmeldung resultierende Zahllast feststeht (Bayerisches Landesamt für Steuern). Das heißt, es können keine pauschalen Stundungsanträge für erst künftig fällige Steuern gestellt werden.

Achtung: Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) können nicht gestundet werden. Dem Vernehmen nach sei ein gesonderter Erlass zur Lohnsteuer geplant. Hier sollten die Entwicklungen weiter beobachtet werden, wie etwa der Newsletter des BMF, die Internetseiten der Finanzministerien der Länder oder diese Übersicht.

b) Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse beim zuständigen Finanzamt Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Ferner können Steuerpflichtige in diesen Fällen Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlung stellen. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden.

Hinweis: Hierbei ist auch eine Anpassung der bereits für das 1. Quartal 2020 entrichteten Vorauszahlungen sowie der fälligen und nicht getilgten Vorauszahlungen i.S.d. § 37 Abs. 4 EStG (i.V.m. § 31 Abs. 1 KStG („erhöhte Vorauszahlungen 2019“) möglich. (Quelle: Rechtsauffassung des Finanzministeriums Rheinland-Pfalz gegenüber dem Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz)

Der Steuerpflichtige muss für diese Anträge die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.

Stundungsanträge für fällige Steuern nach dem 31.12.2020 bzw. Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die Zeiträume nach dem 31.12.2020 betreffen, sind besonders zu begründen. 

c) Bis zum 31.12.2020 soll auf Vollstreckungsmaßnahmen für rückständige oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdende von den Landesfinanzbehörden verwaltete Steuern (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) abgesehen werden. Voraussetzung ist, dass dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt wird, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist.

Hinweis: Die Voraussetzungen „…nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffen…“ sowie die weiteren Vorgaben der Erlasse orientieren sich an den Formulierungen aus „Katastrophen“-Erlassen der Vergangenheit (vgl. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 03.06.2013 zu „Steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung von Hochwasserschäden“).

Beachten Sie hierzu auch das Erläuterungsdokument mit FAQ des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern, das gezielt Fragen in diesem Zusammenhang beantwortet.

Das entsprechende Formular der Finanzverwaltung für Nordrhein-Westfalen finden Sie hier.

Quellen:

Erleichterte Formvorschriften (2.4.2020)

Im Gesellschaftsrecht gelten Erleichterungen bei bestimmten gesetzlichen Formvorschriften.

(vgl. Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, Artikel 2, Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

BGBl. Teil I vom 27.03.2020, S. 570 f.).

Im Einzelnen gilt:

Für Aktiengesellschaften (AG) sowie für KGaA, SE und VVaG wird erstmals die Möglichkeit geschaffen, eine vollständig virtuelle Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Aktionäre abzuhalten. Darüber hinaus kann der Vorstand auch bei einer Präsenzhauptversammlung

eine elektronische Teilnahme oder Stimmabgabe der Aktionäre ermöglichen, ohne dafür durch Satzung ermächtigt zu sein.

Des Weiteren kann eine Hauptversammlung mit verkürzter Frist (21 statt 30 Tage) einberufen werden.

Bei der AG und KGaA kann die Hauptversammlung auch nach Ablauf der Achtmonatsfrist innerhalb des Geschäftsjahres stattfinden.

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats, aber ohne einen Beschluss der Hauptversammlung entscheiden, einen Abschlag auf den Bilanzgewinn an die Aktionäre zu zahlen, ohne dafür durch Satzung ermächtigt zu sein.

➢ Für die GmbH wird abweichend von der bisherigen Regelung die Möglichkeit geschaffen, auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter eine schriftliche Beschlussfassung zu ermöglichen.

➢ Für Genossenschaften werden ebenfalls Erleichterungen für die Durchführung von Versammlungen ohne physische Anwesenheit unabhängig von etwaigen Satzungsregelungen geschaffen, also insbesondere für die schriftliche oder elektronische Beschlussfassung.

Der Vorstand wird zudem ermächtigt, wie bei der AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats Abschlagszahlungen vorzunehmen.

Schließlich wird sichergestellt, dass ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied weiter im Amt bleibt, bis ein Nachfolger bestellt werden kann.

 

➢ Im Umwandlungsrecht wird die Frist gemäß § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG auf zwölf Monate verlängert. Damit soll sichergestellt werden, dass Umwandlungsmaßnahmen nicht aufgrund der Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten scheitern, weil die gesetzliche Achtmonatsfrist für die Anmeldung der Umwandlung beim Handelsregister nicht eingehalten werden kann.

Die Zwölf-Monats-Frist läuft ab dem Stichtag der maßgeblichen Schlussbilanz.

➢ Bei Vereinen und Stiftungen bleibt ein Vorstandsmitglied auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

Künftig sollen auch ohne entsprechende Satzungsregelung virtuelle Mitgliederversammlungen möglich sein, zu denen sich Vorstand und Mitglieder zusammenschalten können.

Mitgliedern soll auch ermöglicht werden, ihre Stimmen schriftlich vor Beginn der Mitgliederversammlung abzugeben.

➢ Bei Wohnungseigentümergemeinschaften gilt, dass der zuletzt bestellte Verwalter im Amt bleibt, um im Falle des Auslaufens der Bestellung von WEG-Verwaltern einen verwalterlosen Zustand auszuschließen.

Um die Finanzierung der Wohnungseigentümergemeinschaften sicherzustellen, gilt der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.

Die Regelungen treten am 28.3.2020 in Kraft.

Sie sind zunächst auf das Jahr 2020 befristet. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Geltung der Regelungen falls erforderlich um ein Jahr bis Ende 2021 durch Rechtsverordnung des BMJV zu verlängern.

Quelle und weitere Informationen:

BMJV- Informationsportal (mit einem umfangreichen FAQ-Katalog zum Thema)

Notfall-Kinderzuschlag (2.4.2020)

Der Kinderzuschlag (KiZ) steht Familien mit kleinem Einkommen als Unterstützung in Höhe von maximal 185 Euro pro Monat und Kind zu, zusätzlich zum Kindergeld.

Die Bundesregierung hat in der Corona-Krise den Kinderzuschlag (KiZ) vorübergehend zum Notfall-KiZ ausgeweitet. Mit der Ausweitung soll insbesondere Familien geholfen werden, die kurzfristig ein geringeres Einkommen haben und deswegen Unterstützung benötigen. Mit dem Notfall-KiZ werden auch Selbständige oder Eltern erreicht, die noch keine zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und deswegen keinen Zugang zu Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld haben.

Die Berechnungsgrundlage für den KiZ war bisher das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate. Für den Notfall-KiZ wird nun der Berechnungszeitraum deutlich verkürzt. Ab April müssen Familien, die einen Antrag auf den KiZ stellen, nur noch das Einkommen des letzten Monats vor der Antragstellung nachweisen. Diese Regelung soll befristet bis zum 30. September 2020 gelten.

Außerdem wird beim KiZ in diesen Fällen das Vermögen nicht geprüft. Es reicht in der Regel aus, wenn die antragstellende Person erklärt, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist.

Die Antragstellung ist ab dem 1. April 2020 möglich.

Quelle und weitere Informationen: Portal des Bundesfamilienministeriums (BMFSFJ)

Die Beantragung des Notfall-KiZ ist online möglich:

Antragstellung über das Portal der Bundesagentur für Arbeit

Dauerschuldverhältnisse und Kredittilgungen (Update 2.4.2020)

Die Bundesregierung sieht die Gefahr, dass Darlehensnehmer durch die aktuelle Krise und dadurch verursachte Einnahmeausfälle schmerzhaft getroffen werden. Da Darlehen in der Regel aus den laufenden Einnahmen abbezahlt werden, werden die zu erwartenden Einbußen häufig dazu führen können, dass die Rückzahlung von Darlehen oder die regelmäßigen Zins- und Tilgungszahlungen nur noch mit Abstrichen oder gar nicht geleistet werden können. Nach derzeitigem Recht geraten Darlehensnehmer so unverschuldet in Gefahr, dass das Darlehen aufgrund Verzugs gekündigt wird mit der Folge der Verwertung der eingeräumten Sicherheiten.

 

Für Darlehensverträge gilt eine Stundungsregelung

(vgl. Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, Artikel 5 § 3 des Gesetzes zur Änderung von Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), BGBl. Teil I vom 27.03.2020, S. 572 f.).

Im Einzelnen gilt:

➢ Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen wurden, werden Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlungs-, Zins oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, gestundet.

➢ Die erfassten Ansprüche sind zunächst für drei Monate gestundet, d. h. um diesen Zeitraum verschiebt sich die Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs.

➢ Voraussetzung für die Stundung ist, dass der Verbraucher gerade durch die COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass die weitere Erbringung von Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag den angemessenen Lebensunterhalt des Verbrauchers gefährden würde.

Darlehensverträge von Unternehmern zu gewerblichen Zwecken werden dagegen von der Regelung derzeit nicht erfasst. Insbesondere Kleinstunternehmen sollen aber durch Rechtsverordnung in diese Regelung einbezogen werden können. Hierzu hat die Bundesregierung bereits die gesetzliche Ermächtigung.

Die Regelung tritt zum 1.4.2020 in Kraft.

Quelle und weitere Informationen:

BMJV- Informationsportal (mit einem umfangreichen FAQ-Katalog zum Thema)

Mietzahlungen (Update 2.4.2020)

Für Mietverhältnisse gilt ein Kündigungsverbot des Vermieters

(vgl. Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, Artikel 5 § 2 des Gesetzes zur Änderung von Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), BGBl. Teil I vom 27.03.2020, S. 572 f.).

Im Einzelnen gilt:

➢ Mietern und Pächtern kann für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gekündigt werden.

➢ Die Miete bleibt für diesen Zeitraum weiterhin fällig; es können auch Verzugszinsen entstehen.

➢ Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 müssen bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden, sonst kann den Mietern wieder gekündigt werden.

➢ Mieter müssen im Streitfall glaubhaft machen, dass die Nichtleistung der Miete auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.

Die Regelung tritt zum 1.4.2020 in Kraft.

Quelle und weitere Informationen:

BMJV- Informationsportal (mit einem umfangreichen FAQ-Katalog zum Thema)

Betriebsausfallversicherung (27.3.2020)

In der Regel sind Unternehmen nur selten gegen das Risiko eines Betriebsausfalls aufgrund von Seuchen und Epidemien abgesichert. Für die Versicherer zählt eine Pandemie – also eine Seuche, die sich über mehrere Länder oder gar Kontinente ausbreitet – zu den sogenannten Kumulrisiken. Damit sind Gefahren gemeint, die in relativ kurzer Zeit sehr viele Schäden anrichten.

Zwar gibt es Policen, die Ertragsausfälle aufgrund von Betriebsunterbrechungen abdecken. Ebenso gibt es Versicherungen, mit denen sich Veranstalter gegen den Ausfall von Konzerten oder Messen wappnen können. Die Produkte decken standardmäßig aber nur Schäden ab, die auf Brand, Diebstahl, Sturm oder sonstige Naturgefahren zurückgehen. Zwar kann der Schutz ergänzt werden – beispielsweise auf Betriebsschließungen infolge vertraglich vereinbarter übertragbarer Krankheiten. Doch das ist zumindest mit Blick auf die klassischen Versicherungsprodukte eher selten der Fall. Betroffene sollten sich zur Klärung an ihren Versicherer wenden.

Quelle und weitere Informationen: GDV – Warum Seuchen selten mitversichert sind

Wir raten dennoch dazu, Schäden durch die Betriebsschließungen und Umsatzausfälle anzumelden. Bei einer so großen Schadenslage ist es nicht gänzlich auszuschließen, dass es zu einer konzertierten Regelungsaktion von Versicherern und Staat kommt. So ist zumindest ein Schaden dokumentiert. Ob dieser dann unter die Versicherungsleistung fällt, wird zu klären bleiben. Machen Sie sich auch im Falle der Ablehnung keine Sorgen, zivilrechtliche Ansprüche verjähren erst am 31.12.2023.

Moratorium bei wesentlichen Dauerschuldverhältnissen (27.3.2020)

Verbraucher und Kleinstunternehmer erhalten ein Leistungsverweigerungsrecht in Bezug auf ihre wesentlichen Dauerschuldverhältnisse.

Das Leistungsverweigerungsrecht soll zunächst bis zum 30.Juni 2020 gelten.

Definition Kleinstunternehmen:

gem. 2003/361/EG: Unternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu 2 Millionen Euro.

Definition Dauerschuldverhältnis:

Verträge, die auf längere Dauer und nicht auf einen regelmäßigen und nicht einen einmaligen Leistungsaustausch angelegt sind. Klassische Beispiele sind z.B. Mietverträge oder Darlehensverträge. Hier schafft der Gesetzgeber zur Abmilderung der Corona-Krise entsprechende Sonderregeln (siehe oben).

Eine weitere Sonderregel soll nun für bestimmte weitere Dauerschuldverhältnisse gelten, wenn es sich um sog. wesentliche Dauerschuldverhältnisse handelt. Nach der Gesetzesbegründung sind dies Verträge, die zur Daseinsvorsorge oder für die Durchführung eines Gewerbebetriebes erforderlich sind. Verwiesen wird auf Verträge über die Lieferung von Strom und Gas (oder Wasser, soweit zivilrechtlich geregelt) oder über Telekommunikationsdienste oder Pflichtversicherungen z.B. Haftpflicht.

Nicht zum Geltungsbereich dieser Regelung gehören daher nach Ansicht des DStV mit Blick auf die o.g. Gesetzesbegründung Verträge mit Mandanten (Kleinstunternehmern) etwa über die Lohnbuchhaltung etc., sodass hier kein Leistungsverweigerungsrecht anzunehmen ist. Denn nach der Begründung geht es ausschließlich um Verträge, die „zur Eindeckung mit Leistungen der Daseinsvorsorge bzw. zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung eines Erwerbsbetriebs erforderlich sind“. Es soll also nach dem Willen des Gesetzgebers für Haushalte und Kleinstunternehmen die Versorgungssicherheit weiterhin gewährleistet werden.

 

Weitere Voraussetzungen für das Leistungsverweigerungsrecht:

Das Dauerschuldverhältnis muss vor dem 8. März 2020 abgeschlossen worden sein. Wer danach Dauerschuldverhältnisse abgeschlossen hat, tat dies nach der Gesetzesbegründung in Kenntnis der Pandemie und ist daher nicht schutzbedürftig.

Verbraucher können die Leistung verweigern, wenn ihnen infolge von Umständen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung ihres Lebensunterhalts nicht möglich wäre.

Kleinstunternehmen haben ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn die Leistung infolge der Pandemie nicht erbracht werden kann oder bei einer Leistung die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs gefährdet würden.

Es muss allerdings eine Abwägung mit den Rechten des Gläubigers stattfinden: So soll das Leistungsverweigerungsrecht dann nicht bestehen, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrecht dem Gläubiger unzumutbar ist, weil es die wirtschaftlichen Grundlagen seines Gewerbebetriebs gefährdet oder seinen angemessenen Lebensunterhalt gefährdet. Dann soll der Verbraucher oder Kleinstunternehmer aber zur Kündigung berechtigt sein, damit beide Parteien von den Leistungspflichten freiwerden.

Das Leistungsverweigerungsrecht ist eine Einrede und muss vom Betroffenen geltend gemacht und belegt werden. dass er gerade wegen der Pandemie nicht leisten kann. Folge des Leistungsverweigerungsrechts ist nur, dass die Leistung zeitweilig verweigert werden kann. Nach Ende der vorgesehenen Frist muss die Leistung nachgeholt werden.

Das Leistungsverweigerungsrecht kann per Verordnung max. bis zum 30. September 2020 verlängert werden.

Die Regelung soll zum 1.4.2020 in Kraft treten.

Quellen:

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen (26.3.2020)

Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde. Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann

Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu belegen ist. Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 76 Abs. 3 SGB IV). Steuerberater sind gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGG und § 28h SGB IV bei Beauftragung durch den Mandanten vertretungsbefugt.

Quelle: IHK München, Ratgeber

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen kündigt in seinem Rundschreiben die erleichterte Stundungsmöglichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Einzugsstellen (= gesetzliche Krankenkassen) an. Von der Corona-Krise Betroffene sollen so unterstützt werden. Auf Antrag des Arbeitgebers können die Beiträge zunächst für die Monate März bis Mai 2020 gestundet werden. Stundungen sind längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren.

Achtung: Voraussetzung für den erleichterten Stundungszugang ist nach wie vor, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung trotz vorrangiger Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre.

Quellen:

(GKV-Rundschreiben 2020/197 – veröffentlicht durch den ZDH; sowie: Mitteilung des GKV Spitzenverbandes vom 25.03.2020)

Eine Zusammenfassung des ZDH zu dem Schreiben finden Sie hier.

Verschiedene Berufsgenossenschaften reagieren auf die Auswirkungen der Corona-Krise, indem sie ihren Mitgliedsbetrieben die Stundungsregelungen erleichtern. Den Anträgen soll einfach und unbürokratisch nachgekommen werden.

Quelle und weitere Informationen:

Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG)

Berufsgenossenschaften im Bereich des Handwerks

Kredite und Bürgschaften zu Stärkung der Wirtschaft (24.3.2020)

a) Bedingungen für KfW-Unternehmerkredite (für Bestandsunternehmen) und ERP-Gründerkredit – Universell (für Unternehmen unter 5 Jahren) werden gelockert. Risikoübernahmen werden erhöht (bis zu 80 % für Betriebsmittelkredite bis 200 Mio. €). Die Instrumente stehen ferner auch größeren Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 2 Mrd. € (bisher: 500 Mio. €) zur Verfügung.

b) Der KfW Kredit für Wachstum steht auch größeren Unternehmen zur Verfügung. Die bisherige Umsatzgröße von 2 Mrd. € wird auf 5 Mrd. € erhöht. Er wird für Vorhaben im Wege einer Konsortialfinanzierung ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich (bislang: nur Innovation und Digitalisierung) zur Verfügung gestellt. Die Risikoübernahme wird auf bis zu 70 % (bisher 50 %) erhöht.

c) Für Unternehmen mit mehr als 5 Mrd. € Umsatz erfolgt eine Unterstützung wie bisher nach Einzelfallprüfung

KfW- und ERP-Kredite sind über Banken und Sparkassen bei der KfW zu beantragen. Informationen dazu gibt es auf der Webseite der KfW und bei allen Banken und Sparkassen. Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.

d) Die Bürgschaftsbanken verdoppeln den Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Mio. €. Bürgschaftsbanken können Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 € eigenständig und innerhalb von drei Tagen treffen.

e) Das eigentlich für Unternehmen in strukturschwachen Regionen aufgelegte Großbürgschaftsprogramm kann nun auf Unternehmen außerhalb dieser Regionen geöffnet.

f) Darüber legt die KfW zusätzliche Sonderprogramme für alle entsprechenden Unternehmen auf, die krisenbedingt vorrübergehend in ernsthaftere Finanzierungsschwierigkeiten geraten. Dafür werden die Risikoübernahmen bei Investitionsmitteln deutlich verbessert und betragen bei Betriebsmitteln bis zu 80 %, bei Investitionen sogar bis 90 %. Ferner wird die KfW für größere Unternehmen

Direktbeteiligungen im Rahmen von Konsortialfinanzierungen anbieten. Dieses neue KfW-Sonderprogramm startet am 23.03.2020. (vgl. BMWi, Faktenblatt KfW Sonderprogramm 2020; Pressemitteilung KfW v. 23.03.2020)

g) Bund stellt Exportkreditgarantien (Hermesbürgschaften) bereit, um Unternehmen vor Zahlungsrisiken im Auslandsgeschäft zu schützen.

Ergänzend bieten auch die Landesförderinstitute zinsgünstige Betriebsmittelfinanzierungen an. Einzelheiten sind bei den Förderinstituten der Länder zu erfragen. Weitere Informationen sind auch über die Förderdatenbank des Bundeswirtschaftsministeriums erhältlich.

Eine Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben bis 2,5 Mio. € kann schnell und kostenfrei über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden. Die zuständige Bürgschaftsbank finden Sie unter: vdb-info.de.

Quelle: BMWi, BMF: Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (20.3.2020)

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot unterliegt (§§ 31, 42 IfSG) oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird bzw. wurde kann eine Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG beantragen.

Voraussetzung ist in beiden Fällen ein die Person betreffender Bescheid des Gesundheitsamtes zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder zur angeordneten Quarantäne und ein Verdienstausfall.

Eine Erstattung des Verdienstausfalls kommt gem. § 56 Abs. 3 IfSG in Betracht. Bei einer Existenzgefährdung kann ferner „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ gem. § 56 Abs. 4 IfSG Umfang entstehen.

Schäden sind dabei so gering wie möglich zu halten. Dazu zählt auch die Arbeit im Home-Office.

Details zu den Abläufen (z.B. Antragstellung) bestimmt die zuständige Behörde. Diese wird von der Regierung des Landes bestimmt. (Orientierungshilfe: Kassenärztliche Bundesvereinigung: Übersicht der zuständigen Stellen).

Achtung: Eine freiwillige Quarantäne oder ein generelles (gesundheitsunabhängiges) Tätigkeitsverbot (z.B. Betriebsschließungen im Einzelhandel) eröffnen keinen Entschädigungsanspruch nach dem IfSG. (siehe auch unten, Stichwort Quarantäne).

Quelle: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

Einkommensteuervorauszahlungen (20.3.2020)

Die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen setzen auf Antrag die Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen bis auf „Null“ fest. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen bei der Antragstellung.